Die Frage bei der Vorsteuerberichtigung ist, ob die verĂ€uĂerte Partie oder jedes einzelne Tier zĂ€hlt. Der Landwirt aud dem vorliegenden Fall konnte die abgezogene Vorsteuer behalten.
(firmenpresse) - Optiert ein Landwirt zur Mehrwertsteuer oder fĂ€llt er aus der Option in die Durchschnittssatzbesteuerung zurĂŒck, sind die umsatzsteuerlichen Folgen dieses Systemwechsels zu checken. Als Pauschalierer ist der Landwirt aus steuerlicher Sicht nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, als Regelbesteuerer hingegen schon. Wechselt er die Front, muss er jedoch unter UmstĂ€nden abgezogene Vorsteuern ans Finanzamt zurĂŒckzahlen. Optiert er, muss ihm das Finanzamt VorsteuerbetrĂ€ge nachtrĂ€glich anteilig wieder ausbezahlen. Dieses Korrekturinstrument nennt man Vorsteuerberichtigung.
Kehrt zum Beispiel der Landwirt zum 1. Januar 2012 in die Pauschalierung zurĂŒck und hat er im Dezember 2011 noch einen Traktor gekauft, fĂŒr den ihm das Finanzamt 15.000 Euro Vorsteuern ausbezahlt, muss er ab 2012 diese Vorsteuern wieder nach und nach ans Finanzamt zurĂŒckzahlen. Bei Anlagevermögen wie GebĂ€uden und Maschinen sind die BerichtigungsgrundsĂ€tze seit Langem unstreitig und bekannt. Neu sind aber FĂ€lle ab 2005, in denen fĂŒr Umlaufvermögen, wie zum Beispiel Masttiere, die Vorsteuerberichtigung zu prĂŒfen ist. Zu folgendem Fall mussten die obersten Finanzrichter in MĂŒnchen ihr Urteil abgeben. Landwirt Maier (Name geĂ€ndert) kehrte zum 1. Januar 2008 â nach Regelbesteuerung in 2007 und frĂŒher â zur Umsatzpauschalierung zurĂŒck. Am 31. August 2007 erwarb er von einem ViehhĂ€ndler 893 Ferkel fĂŒr 38.783 Euro brutto. Noch in 2007 verkaufte er hiervon 474 Tiere. Den Restbestand der 2007 erworbenen Tiere verĂ€uĂerte Maier in zwei Partien im Januar 2008. FĂŒr diese Ferkel hatte er beim Erwerb in 2007 Vorsteuern in Höhe von 2.765 Euro (= 350 Schweine zu je 7,90 Euro Vorsteuer) in Anspruch genommen. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung fĂŒr das erste Quartal 2008 machte Maier aufgrund des Wechsels der Besteuerungsform fĂŒr die 2007 erworbenen und in 2008 verĂ€uĂerten Ferkel zunĂ€chst eine VorsteuerrĂŒckzahlung geltend, die er aber anschlieĂend wieder rĂŒckgĂ€ngig machte.
Denn in sogenannten BagatellfĂ€llen, in denen die auf ein Berichtigungsobjekt entfallende Mehrwertsteuer 1.000 Euro nicht ĂŒberschreitet, entfĂ€llt die Verpflichtung zur spĂ€teren RĂŒckzahlung von Vorsteuern. Das gilt natĂŒrlich auch in die andere Richtung, wenn der Landwirt nachtrĂ€glich vom Finanzamt Vorsteuern ausbezahlt bekommen möchte. Maier war der Meinung, dass die Vorsteuerberichtigung fĂŒr die 350 Ferkel zu seinen Lasten zu unterbleiben habe, weil als Berichtigungsobjekt jedes einzelne Ferkel und nicht die einzelne Partie anzusehen sei. Wegen Unterschreitens des Mindestbetrags von 1.000 Euro scheide deshalb bei ihm die Vorsteuerberichtigung aus. Das Finanzamt sah das natĂŒrlich anders und wollte von Maier Geld sehen.
Finanzrichter helfen Landwirt Maier
Was ist bei der Vorsteuerberichtigung bei Tieren als âWirtschaftsgutâ und damit als Berichtigungsobjekt anzunehmen? Es ist das einzelne Ferkel und nicht die vertraglich gelieferte Partie, so der Bundesfinanzhof (BFH). Damit versagte das Gericht dem Finanzamt die Vorsteuerberichtigung und schaffte damit die Steuerschulden von Maier aus der Welt. Ăndern sich bei einem Wirtschaftsgut, das wie ein Masttier nur einmalig zur AusfĂŒhrung von UmsĂ€tzen verwendet wird, die fĂŒr den ursprĂŒnglichen Vorsteuerabzug maĂgebenden VerhĂ€ltnisse (voller Vorsteuerabzug als regelbesteuernder Landwirt), ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs fĂŒr den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.
Eine Ănderung der fĂŒr den Vorsteuerabzug maĂgebenden VerhĂ€ltnisse erfolgt hier durch den Ăbergang des Landwirts von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung mit Auslaufen der Option. In 2008 hatte Maier die 350 Ferkel einmalig zur AusfĂŒhrung von UmsĂ€tzen durch deren Verkauf verwendet. FĂŒr Maier und das Finanzamt stellt sich damit zu Recht die Frage nach der Vorsteuerberichtigung fĂŒr Umlaufvermögen.
Nach Sicht des BFH ist fĂŒr die PrĂŒfung der Berichtigungsobjekte eine Einzelbetrachtung anzustellen, weil im Rahmen des Leistungsaustauschs bei Vorliegen eines BĂŒndels von Einzelleistungen jede Leistung als eigene selbststĂ€ndige Leistung anzusehen ist. Ob eine solche vorliegt, ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen. Danach ist ein Wirtschaftsgut ein Gut, das nach der Verkehrsauffassung selbststĂ€ndig verkehrsfĂ€hig und bewertbar ist. Auf dieser Grundlage handelt es sich bei Ferkeln jeweils um eigenstĂ€ndige WirtschaftsgĂŒter. Den Ansatz des Finanzamts, dass jede âPartieâ als gelieferte Menge das Berichtigungsobjekt sei, lehnt der BFH ab.
Fazit:
Wieder einmal widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung. Im vorliegenden Fall war das fĂŒr den Landwirt gĂŒnstig, der umgekehrte Fall, wenn ein Landwirt mit der Option zur Regelbesteuerung fĂŒr seinen Betrieb vom Finanzamt noch Vorsteuern nachtrĂ€glich erstattet bekommen möchte, hingegen sieht anders aus. Dann gehen die Landwirte leer aus.
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