Jeder Unternehmer ist erfreut, wenn eines seiner Produkte beim Testver-fahren durch die Verbraucherschutzorganisation Stiftung Warentest gut bewertet wird und er ein entsprechendes Prüfsiegel in der Werbung verwenden darf.
(firmenpresse) - Die hohe Akzeptanz der Stiftung Warentest in der Bevölkerung führt zu einer deutlichen Absatzsteigerung bei Verwendung eines positiven Testurteils, z.B. als Aufdruck auf der Verpackung des Produktes.
Bei der Werbung mit Testergebnissen kann man allerdings in eine Vielzahl „wettbewerbsrechtlicher Fettnäpfchen“ treten.
Dass ein Testergebnis eines Produktes nicht ohne weiteres für ein ähnliches oder entsprechendes Produkt verwendet werden darf, hat das OLG Zweibrücken kürzlich entschieden (Urteil vom 18.09.2008, Az.: 4 U 38/07), und zwar auch dann nicht, wenn sie technisch baugleich sind (hier: Kaffeeautomaten aus den Serien EAM 4000 exklusiv und EAM 3000 exklusiv).
In einem solchen Fall ist ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich, dass die gute Bewertung nicht von dem beworbenen, sondern von einem bau-gleichen Produkt stammt. Anderenfalls ist die Werbung mit dem Testergebnis irreführend und verstößt damit gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Fazit:
Grundsätzlich dürfen Empfehlungen der Stiftung Warentest für baugleiche Produkte aufgegriffen werden. Ein konkreter Hinweis auf die tatsächlich getestete Ware ist aber unbedingt notwendig.
Wenn Sie mehr über die erwähnten „Fettnäpfchen“ erfahren möchten, schreiben Sie mir!
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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