Oftmals findet man in Werbekatalogen oder –beilagen unter einem interessanten Angebot den Vermerk „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ bzw. „Abbildungen ähnlich“.
(firmenpresse) - Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. hielt eine solche Art zu werben im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für unzulässig und verklagte das Unternehmen, einen Mobilfunkanbieter, auf Unterlassung..
Der BGH wies dieses Begehren mit seinem Urteil vom 04.02.2009 (Az.: VIII ZR 32/08) zurück: Diese Art von Werbung in Katalogen ist stets unverbindlich. Die Angaben zu Produkten, Preisen und Eigenschaften werden nicht automatisch zum Vertragsinhalt, sondern sind bis zu Abschluss eines Kaufvertrags noch unverbindlich und können gegebenenfalls abgeändert werden.
Erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen bestimmen den konkreten Inhalt des Vertrages.
Durch solche Angaben im Werbeprospekt sollen keine haftungs- oder gewährleistungsrechtlichen Einschränkungen vorgenommen werden. So hat der BGH bereits im Jahr 1996 (Urteil vom 07.11. 1996 – Az.: I ZR 138/94) entschieden, dass die Klausel „Irrtümer sind vorbehalten“ nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Fazit:
Angaben dieser Art können also in der Werbung unbedenklich verwendet werden.
Unzulässig sind sie nur dann, wenn der Anbieter durch solche Hinweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgehen will und dem Verbraucher gesetzlich zustehende Ansprüche verhindern möchte.
Die Beratung über die rechtliche Zulässigkeit von Werbeideen gehört zum Kompetenzbereich meiner Kanzlei.
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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