(ots) - Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom
25. Januar 2012 (Az: B 14 AS 101/11 R) entschieden, dass eine
Erbschaft als Einkommen bei der Bemessung der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II anzurechnen ist, wenn
die Erbschaft nach Antragstellung anfällt. Sie wird daher voll mit
dem Arbeitslosengeld II, das sog. Hartz IV, verrechnet. Grund genug,
durch ein notarielles Testament rechtzeitig Vorsorge zu treffen, wenn
die eigenen Erben bereits Bezieher von derartigen Sozialleistungen
sind.
Eine besondere Gestaltung und juristische Beratung bei der
Testamentserrichtung ist angezeigt, wenn die Erben aufgrund von
Alter, Krankheit, Behinderung oder - wie in dem der Entscheidung des
Bundessozialgerichts zugrundeliegenden Fall - Arbeitslosigkeit auf
Sozialleistungen angewiesen sind. "Zwar können auch diese Personen
ohne Weiteres Erben werden", sagt Daniel Wassmann, Geschäftsführer
der Notarkammer Pfalz, "doch kommt dann der Nachlass nicht ihnen,
sondern letztlich der Staatskasse zu Gute." Denn im Sozialrecht gilt
der sog. Nachranggrundsatz. Wassmann: "Dieser bedeutet, dass
Sozialleistungen nur dann gewährt werden, wenn der Anspruchsteller
seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft, also durch eigenes
Vermögen oder Einkommen, bestreiten kann."
Eigenes Einkommen ist dabei grundsätzlich in vollem Umfang auf die
beantragten Sozialleistungen anzurechnen. Beim Vermögen wird hingegen
zwischen sog. Schonvermögen, wie z.B. einer angemessenen,
selbstgenutzten Immobilie oder Vermögen zum Aufbau einer angemessenen
Alterssicherung, und dem sonstigen, anrechnungspflichtigen Vermögen
unterschieden. "Die durch das Bundessozialgericht vorgenommene
Einordnung einer Erbschaft als Einkommen führt also dazu, dass die
Verschonungsvorschriften für bestimmte Vermögensarten keine Anwendung
finden und die Erbschaft komplett auf die Sozialleistungen zu
anzurechnen ist", gibt Wassmann zu bedenken.
Eine Enterbung des Beziehers von Sozialleistungen ist hierbei auch
keine geeignete Lösung. Denn diesem stehen, wenn es sich um ein Kind
des Erblassers handelt, Pflichtteilsansprüche zu, die der
Sozialleistungsträger auf sich überleiten und damit geltend machen
kann. Zwar ist es auch möglich, einen notariellen
Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen. Doch ist noch nicht sicher
abzusehen, ob ein solcher Vertrag in allen Fällen vor Gericht Bestand
hätte oder als sittenwidrig verworfen würde. Hinzutritt, dass häufig
die vollständige Enterbung und der Pflichtteilsverzicht des
hilfebedürftigen Kindes weder dem Willen des Erblassers noch dem
Wunsch des Kindes entsprechen dürften.
"Es gibt verschiedene Wege, die Ziele des Erblassers mit der
sozialrechtlichen Problematik in Einklang zu bringen. Die in diesem
Zusammenhang häufig erwähnte Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft
mit gleichzeitiger Testamentsvollstreckung ist nur eine dieser
Möglichkeiten", erläutert Wassmann. "Der mit der Testamentsgestaltung
beauftragte Notar muss daher stets den konkreten Einzelfall mit allen
seinen Facetten betrachten und im Gespräch mit den Beteiligten eine
maßgeschneiderte Lösung erarbeiten."
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