PresseKat - BAG urteilt zur Betriebsratstätigkeit im Urlaub

BAG urteilt zur Betriebsratstätigkeit im Urlaub

ID: 715966

Eine freiwillige aktive Betriebsratstätigkeit unterbricht den gewährten Urlaub nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach dem am 15.08.2012 veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus (AZ: 2 Ca 147/12) muss der Arbeitgeber für die während eines Urlaubstages ausgeübte Betriebsratstätigkeit keinen erneuten Urlaub gewähren. Die Cottbuser Richter entschieden, dass der Urlaubstag, an dem ein Betriebsratsmitglied sein Amt aktiv ausübt, nicht von dem Jahresurlaub abgezogen werden kann, weil es sich dabei nicht um eine betrieblich veranlasste Arbeit handele.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nahm ein Betriebsratsvorsitzender während seines Erholungsurlaubs an einer Betriebsratssitzung teil. Dass er an dieser Sitzung teilnehmen werde, hatte er den Konzernbetriebsratsvorsitzenden im Vorhinein angezeigt. Da der Betriebsratsvorsitzende seinen Urlaub aufgrund der dringenden Betriebsratstätigkeit erst mit Verzögerung habe antreten können, klagte er daraufhin auf die Nachgewährung eines Urlaubstages für den Tag dieser Betriebsratssitzung.
Das Arbeitsgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen, weil der Urlaubsanspruch bereits durch Erfüllung untergegangen sei. Dem steht nach der Ansicht der Richter auch nicht entgegen, dass der Kläger an einem Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat. Das Gericht verweist insofern auf die von dem Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung, dass es einem Betriebsratsmitglied persönlich unzumutbar ist, sein Ehrenamt während der Urlaubszeit auszuüben. Für die Urlaubszeit sei die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung ebenso aufgehoben, wie die Amtspflichten als Mitglied des Betriebsrates.
Die Möglichkeit während des Urlaubs an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen ist dem Betriebsratsmitglied unbenommen, sofern der Vorsitzende darüber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werde. In diesem Falle setzte das Betriebsratsmitglied jedoch freiwillig seinen Urlaub für die ehrenamtliche Tätigkeit ein.




Dementsprechend könne der Kläger keinen weiteren Urlaubstag und auch keine Vergütung der Betriebsratstätigkeit von dem Arbeitgeber einfordern.
Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt vertritt Ihre Interessen im Individualarbeitsrecht und kollektiven Arbeitsrecht sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Er bietet eine qualifizierte Beratung zur gesamten Bandbreite des Arbeitsrechts.
Ob Vertragsabschluss, Abmahnung oder Kündigung, Sie können sich bei allen Fragen zum Arbeitsrecht auf die Erfahrung und Kompetenz eines erfahrenen Anwalts verlassen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Krise der Schiffsfonds bricht nicht ab Vor- und Nachteile einer Adoption
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 06.09.2012 - 18:45 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 715966
Anzahl Zeichen: 2808

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"BAG urteilt zur Betriebsratstätigkeit im Urlaub"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP