Von "A" wie "Absatzfonds" bis "Z" wie "Zahnärztekammer": Zwangsmitgliedschaften und die mit ihnen verbundenen Zwangsabgaben sorgen bei vielen der belasteten Unternehmern für Magengrimmen.
(firmenpresse) - Für Aufsehen gesorgt hat daher ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. Februar 2009, das Zwangsabgaben für den Absatzfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und dessen Centrale Marketinggesellschaft (CMA) mit der Begründung für verfassungswidrig erklärte, der Nutzen aus der Tätigkeit des Absatzfonds, insbesondere die Werbemaßnahmen des CMA, rechtfertigten angesichts der heutigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Belastungen der betroffenen Lebensmittelunternehmen nicht mehr.
Voreilig wäre es allerdings, angesichts dieses Urteils bereits allgemein zum Aufbruch des Abschieds von Zwangskorporationen wie Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärzte- und Rechtsanwaltskammer etc. zu blasen. Denn die "CMA-Entscheidung" des BVerfG hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen eine nichtsteuerliche Sonderabgabe rechtmäßig ist. Auf die Pflichtmitgliedschaft in den genannten Selbstverwaltungskörperschaften, die strukturell anders gelagert ist, lässt sich dies nicht allgemein übertragen, zumal diese in der Vergangenheit bereits verfassungsgerichtlich abgesegnet wurde.
Indes: Es gilt das Postulat des BVerfG, dass der Gesetzgeber auch öffentlichrechtliche Zwangskorporationen ständig darauf zu überprüfen hat, ob die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sie noch rechtfertigen. Und die in der "CMA-Entscheidung" vom BVerfG aufgeworfene, letztlich aber nicht entscheidungserhebliche Frage, ob und in wie weit eigentlich Zwangsabgaben zu rechtfertigen sind, die ausschließlich oder primär der Finanzierung vom Staat ins Leben gerufener wirtschaftspolitischer Fördermaßnahmen dienen, ohne dass seitens der betroffenen Unternehmen ein Bedarf hierfür geschaffen wurde, lohnt sich auch in anderen Fällen gestellt zu werden. Genannt sei etwa nur die Mitfinanzierung der Auslandshandelskammern durch die Pflichtbeiträge zugunsten der Industrie- und Handelskammern. Man darf gespannt sein, wie die Antwort des BVerfG ausfiele, würde es insoweit einmal zum Schwur kommen."
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