Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Privilegierung von Ehegatten gegenüber eingetragenen Lebenspartnern in Hinblick auf die Grunderwerbsteuer gegen das Grundgesetz verstößt.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Verfassungsrichter kommen in der Entscheidung vom 18.07.2012 (AZ: 1 BvL 16/11) zu dem Schluss, dass die im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer bestehende Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehegatten nicht im Einklang mit der Verfassung steht. Die von dieser Steuer betroffenen Altfälle seit dem Jahr 2001 müssten demnach nachträglich privilegiert werden. Durch eine Neuregelung wurden bei Immobilienübertragungen vor dem Jahr 2010 nur Ehepartner von der Grunderwerbsteuer befreit. Den eingetragenen Lebenspartnern ist diese Privilegierung jedoch verwehrt geblieben. Daher wurde dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2012 dazu Gelegenheit gegeben, eine Neuregelung für die Altfälle einzuführen, welche die Gleichheitsverstöße bis 2010 beseitigt.
Bereits seit längerem finden sich in den Medien Berichte über die politische Diskussion im Zusammenhang mit der steuerlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten. Seit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll der Druck auf die Bundesregierung, eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich mit der Ehe gleichzustellen, nun zunehmend wachsen.
Bisher können eingetragene Lebenspartner nicht die steuerlichen Vorteile durch das sogenannte ?Ehegattensplitting? nutzen. Ehegatten können hierdurch Vorteile bei ihrer Einkommensteuer verbuchen. Diese ergeben sich dadurch, dass das Einkommen der Ehegatten jeweils zusammengerechnet und anschließend halbiert wird.
Der politische Diskurs betrifft insbesondere die Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Paare die steuerlichen Vorteile durch das Ehegattensplitting gerade nicht nutzen können. Teilweise wird demgegenüber erwartet, dass das Verfassungsgericht bereits zeitnah die Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer für nicht verfassungskonform erkläre.
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