Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Man fühlt sich im Recht, kann sich einen Gerichtsprozess aus eigenen Mitteln aber nicht leisten. So geht es vielen Menschen mit geringem Einkommen. In Deutschland soll aber niemand aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Deshalb gewährt der Staat Prozesskostenhilfe und übernimmt die Kosten für die Beratung durch einen Rechtsanwalt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
(firmenpresse) - Wer nicht die finanziellen Möglichkeiten hat, um in einer zivilrechtlichen Angelegenheit – dazu gehören auch familienrechtliche Streitfälle – einen Prozess zu führen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Wenn man Sozialleistungen in Form von „Hartz-IV“ bezieht, kann man in aller Regel problemlos nachweisen, dass man die Kosten nicht selbst tragen kann. Aber auch bei Personen mit regelmäßigem Einkommen können die Voraussetzungen erfüllt sein. Rechtsanwälte stehen vor der Herausforderung, einen möglichen Anspruch auch bei Mandanten zu erkennen, die sich nicht zu ihren Vermögensverhältnissen äußern. Um einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu haben, darf ein Freibetrag von 2600 Euro an Geldvermögen nicht überschritten werden. Eine verbindliche Aussage, ob die Unterstützung gewährt werden kann, kann eine Kanzlei nicht abgeben. Die genaue Berechnung führt nur das Gericht durch. Ihm ist der Antrag mündlich oder schriftlich einzureichen.
Die Klage darf außerdem nicht mutwillig sein. Das bedeutet, dass eine nicht hilfsbedürftige Person ihre Rechte normalerweise ebenso verfolgen würde. Darüber hinaus muss das Gericht zu der Ansicht kommen, dass die beabsichtigte Klage eine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsanwälte wissen, wie sich dies im Antrag untermauern lässt. Daher stellen sie gewöhnlich den Antrag für den Mandanten. Möchte man als Kläger kein Kostenrisiko eingehen und das Verfahren nur führen, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann der Anwalt dies im Antrag vermerken. Geht das Bewilligungsverfahren positiv aus, übernimmt der Staat die Gerichtskosten und die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt, nicht aber die Kosten für den gegnerischen Anwalt im Falle einer Niederlage.
Neben der Prozesskostenhilfe können hilfsbedürftige Rechtssuchende auch die sogenannte Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Sie wird zusätzlich zu zivilrechtlichen auch in verwaltungsrechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten gewährt. Der Staat übernimmt dann die Beratungsgebühr oder Gebühr für das außergerichtliche Tätigwerden des Rechtsanwalts. Wie bei der Prozesskostenhilfe muss nachgewiesen werden, dass man nicht dazu in der Lage ist, die Kosten für die Beratung selbst zu tragen. Beratungshilfe wird nur Personen gewährt, die keine andere Möglichkeit haben, sich beraten zu lassen. Jemand, der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann sie beispielsweise nicht beantragen. Wie die Prozesskostenhilfe darf die Beratungshilfe nicht mutwillig in Anspruch genommen werden.
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