PresseKat - Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003

Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003

ID: 727135

(ots) - Das von der QIAGEN N.V. per ad-hoc-Mitteilung vom
24. Juli 2012 angekündigte Aktienrückkaufsprogramm beginnt am 1.
Oktober 2012. Zunächst soll im Zeitraum bis zum 5. November 2012 eine
erste Tranche von (Stamm-) Aktien der Gesellschaft zum
Gesamtkaufpreis von bis zum EUR Äquivalent von 10 Millionen USD (ohne
Erwerbsnebenkosten) ausschließlich über die Börse im elektronischen
Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) zurückgekauft werden.
Die erste Tranche ist begrenzt auf den Erwerb von insgesamt max.
570.000 Aktien. Der maximale Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) wird das EUR Äquivalent des Durchschnitts der
Schlusskurse der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb im
NASDAQ Global Select Market um nicht mehr als 10% überschreiten.

Der Aktienrückkauf dient zu dem Zweck, die Aktien als eigene
Aktien zu halten, um Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus
Umtauschanleihen und/oder aktienbasierten Vergütungsplänen für
Mitarbeiter ergeben. Der Vorstand der QIAGEN N.V. macht damit, nach
Zustimmung des Aufsichtsrats, von der Ermächtigung der ordentlichen
Hauptversammlung vom 27. Juni 2012 zum Erwerb eigener Aktien
Gebrauch. Über den Rückerwerb weiterer Tranchen wird gesondert
entschieden und es erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung.

Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der QIAGEN N.V.
durch ein von der Gesellschaft mandatiertes Finanzinstitut. Das
Finanzinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des
Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft.

Die erste Tranche des Aktienrückkaufprogramms wird in
Ãœbereinstimmung mit den Handelsbedingungen des Artikels 5 der
Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (EG-VO)
durchgeführt werden. Entsprechend der EG-VO darf kein Kaufpreis
gezahlt werden, der über dem des zuletzt an der Frankfurter




Wertpapierbörse unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des
letzten höchsten unabhängigen Angebots liegt. Maßgeblich ist der
höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO darf an einem Tag
nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes
an der Frankfurter Wertpapierbörse erworben werden. Der
durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen
Tagesumsatz des durchschnittlichen Handelsvolumens der zwanzig
Börsentage vor dem Kauftermin.

Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden
rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen
werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4
Abs. 4 EG-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach ihrer Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die
QIAGEN N.V. regelmäßig über die Fortschritte des Aktienrückkaufs
unter www.qiagen.com informieren.

Venlo, 21. September 2012

Managing Board

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Pressekontakt:
Investor Relations:
John Gilardi
VP Corporate Communications
+49 2103 29 11711

Email: ir(at)qiagen.com
www.qiagen.com/about/investorrelation

Public Relations:
Dr. Thomas Theuringer
Director Public Relations
+49 2103 29 11826

Email: pr(at)qiagen.com
www.twitter.com/qiagen
www.qiagen.com/about/press


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Datum: 21.09.2012 - 22:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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