Arbeitnehmer können auch für die Zeit, in welcher ihr Arbeitsverhältnis gesundheitsbedingt ruht, noch einen Anspruch auf Erholungsurlaub haben.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Durch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2012 (Aktenzeichen: 9 AZR 353/10) werden die Rechte der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Abwesenheit gestärkt. Der Urlaubsanspruch soll bei einer langjährigen Krankheit demnach erst 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres, in welchem er entstanden ist, verfallen. Dies bedeutet, dass auch wenn ein Arbeitnehmer ein gesamtes Jahr lang seiner Arbeitstätigkeit krankheitsbedingt nicht nachkommen kann, sein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub demnach bestehen bleibt. Hiervon abweichende tarifvertragliche Bestimmungen seien rechtswidrig, so die Richter weiter.
Eine als schwerbehindert anerkannte Arbeitnehmerin hatte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt aufgrund ihrer Krankheit nicht arbeiten können. Der für sie geltende Tarifvertrag sah vor, dass sich der Jahresurlaub der Arbeitnehmerin während des Erhalts einer Rente für jeden Monat um ein Zwölftel vermindern soll und das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ruhen solle. Tatsächlich hatte die Arbeitnehmerin in dieser Zeit eine befristete Erwerbsminderungsrente erhalten.
Diese Bestimmung soll allerdings gegen die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes verstoßen: Der gesetzlich vorgesehene Mindesturlaubsanspruch kann nach diesem Gesetz nicht versagt werden.
Die entsprechende Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes sei dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass der Anspruch auf Urlaub erst 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, führten die Erfurter Richter diesbezüglich aus. Tarifvertragliche Vereinbarungen, welche dem widersprechen würden, seien danach unrechtmäßig. Selbst wenn ein Tarifvertrag im Falle des Erhalts einer Rente das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vorschreibt, sei dies nach der vorliegenden Entscheidung für dieses Ergebnis nicht relevant.
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