Personalgespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts einem besonderen Vertrauensverhältnis unterliegen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dieses Vertrauensverhältnis könne dadurch nachhaltig gestört werden, dass der Arbeitnehmer eine heimliche Aufzeichnung des Personalgespräches mit dem Handy anfertige und anschließend damit droht, den Mitschnitt zu veröffentlichen.
Über einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.04.2012 (AZ: 5 Sa 687/11) zu entschieden. Die Aufzeichnung eines Personalgespräches per Handy und die anschließende Drohung den Mitschnitt zu veröffentlichen, soll eine Beurkundung des Misstrauens gegenüber dem Arbeitgeber darstellen. Dies könne eine außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigen, da ein solches Misstrauen eine zukünftige, friedliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigentlich ausschließe. Statt heimlicher Aufzeichnungen könne der Arbeitnehmer die Sicherung dessen, was tatsächlich während des Personalgespräches besprochen wurde, schon dadurch erreichen, dass er dem Gespräch eine Person seiner Wahl hinzuziehe. Bei einem Personalgespräch handele es sich in jedem Fall um ein vertrauliches Gespräch. Vor eventuellen Aufzeichnungen müsse ein Gesprächspartner den anderen zumindest vorher darüber informieren und um Erlaubnis bitten.
Nicht nur das Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber sei hierdurch verletzt, vielmehr verwirkliche das Verhalten des Arbeitnehmers auch den Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
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