Mit der Reform der Insolvenzordnung werden seit dem 01.03.2012 höhere Anforderungen an den Insolvenzantrag gestellt.
Rechtsanwalt Rüdiger Schmidt warnt insolvente Unternehmen davor, ohne professionelle Unterstützung den Insolvenzantrag selbst zu stellen: „Ein Antrag, der die Anforderungen des § 13 InsO nicht erfüllt, ist gemäß § 15 a Abs. 4 InsO strafbewehrt“.
(firmenpresse) - 1. Allgemeines
Die Reform der Insolvenzordnung hatte zum Ziel, die Gläubigerautonomie zu stärken und die Gläubiger frühzeitig mit in den Ablauf des Insolvenzverfahrens einzubinden. Die neue Vorschrift verlangt daher die Einreichung eines qualifizierten Gläubigerverzeichnisses, damit das Gericht möglichst schnell einen Überblick über die Gläubigerstruktur erhält. Dadurch soll es dem Gericht möglich sein, im Rahmen der Anordnung vorläufiger Maßnahmen ggf. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO).
2. Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen
Bei den in schriftlicher Form eingereichten Eigenanträgen der Schuldner ist die Beifügung eines Verzeichnisses von den Gläubiger und ihrer Forderungen nunmehr zwingend erforderlich (§ 13 Abs.1 Satz 3 InsO). Fehlt es an einem solchen Verzeichnis, wird der Antrag vom Gericht wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
3. Zusatzangaben bei nicht eingestelltem Geschäftsbetrieb
Hat der Schuldner einen Geschäftsbetrieb, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden,
1. die höchsten Forderungen,
2. die höchsten gesicherten Forderung,
3. die Forderung der Finanzverwaltung,
4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung (§ 13 Abs. 1 Satz 4 InsO).
In diesem Fall hat der Schuldner auch Angaben zur
1. zur Bilanzsumme,
2. zu den Umsatzerlösen und
3. zu durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangen Geschäftsjahres zu machen (§ 13 Abs. 1 Satz 5 InsO).
Die Angaben des § 13 Abs. 1 Satz 5 InsO sind für das Gericht erforderlich, um überhaupt prüfen zu können, ob die Voraussetzungen der obligatorischen Einsetzung eines Gläubigerausschusses nach § 22 a Abs. 1 InsO erfüllt sind.
4. „Muss-Angaben“ zum qualifizierten Gläubigerverzeichnis
Neben den Angaben bei einem nicht eingestelltem Geschäftsbetrieb nach § 13 Abs. 1 Satz 4 InsO („Soll-Angaben“) fordert der Gesetzgeber obligatorisch diese nunmehr als „Muss-Angaben“ (§ 13 Abs. 6 InsO), wenn
1. der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt,
2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Abs. 1 InsO erfüllt oder
3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
5. Größenklassenangaben nach § 13 Abs. 1 Satz 5
Die Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zu der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer bekommen immer dann für das Gericht einen Informationswert, wenn die vom Gesetzgeber festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. Sobald bei den Größenklassenangaben die Schwellenwerte nach § 22a InsO überschritten werden, hat das Gericht nach § 21 Absatz 2 Nr. 1a InsO einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, und zwar immer dann, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
1.mindestens 4.840.000,00 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs;
2.mindestens 9.680.000,00 Euro Umsatzerlös in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3.im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.
Die Angaben zur Größenklassen i.S.v. § 22a InsO sind Pflichtangaben und für das Gericht unerlässlich, denn nur unter Kenntnis von diesen Angaben kann es beurteilen, ob von Amts wegen über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zu entscheiden ist (§ 22a InsO.
6. Vollständigkeitserklärung des Schuldners nach § 13 Abs. 1 Satz 7
Dem Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen sowie den „Soll-Angaben“ und „Muss-Angaben“ ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Hat der Schuldner die „Muss-Angaben“ oder „Soll-Angaben“ nicht vollständig gemacht, so sollte er angeben, aus welchen Gründen ihm eine vollständige Vorlage nicht möglich ist und innerhalb welcher Frist er ein vollständiges Verzeichnis erstellen und vorlegen kann.
7. Zurückweisung des Eigenantrags wegen Unzulässigkeit und Strafrecht
Grundsätzlich weist das Gericht Eigenanträge des Schuldners als unzulässig zurück, wenn beim qualifizierten Antrag das Verzeichnis fehlt; nicht anders verfährt das Gericht, wenn die Angaben bei den „Muss-Angaben“ und „Soll-Angaben“ fehlen oder die Angaben bei Unvollständigkeit trotz Fristsetzung zur Nachbesserung nicht begründet entschuldigt sind. Wird ein Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, können dadurch die Voraussetzungen wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 4 InsO erfüllt sein.
Auch bleibt es nicht aus, dass Anträge des Schuldners, die zulässig waren aber später unzulässig werden können. Stellt z. B. der Schuldner einen Insolvenzantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 4 InsO („Soll-Vorschrift“) und später er selbst nach § 22 a Abs. 2 InsO oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, werden nach § 13 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 InsO die Angaben des § 13 Abs. 1 Satz 4 InsO zu Pflichtangaben. Hat der Schuldner zu diesem Zeitpunkt die vom Gesetzgeber geforderten „Muss-Angaben“ nicht gemacht, so müsste streng genommen nach dem Wortlaut des § 13 InsO der Antrag unzulässig werden.
8. Beratungsbedarf
Wenn Sie vor der Frage stehen, einen Insolvenzantrag zu stellen, drohen Ihnen unangenehme Konsequenzen. Dem Antrag die richtigen Verzeichnisse beizufügen und die vom Gesetzgeber geforderten Angaben zu machen, ist nicht leicht. Zudem sollten Sie bedenken, dass ein Antrag, der die Anforderungen des § 13 InsO nicht erfüllt, gemäß § 15 a Abs. 4 InsO strafbewehrt ist
Wir können Ihnen dabei helfen, den richtigen Antrag zu stellen und Sie unter Umständen durch ein geplantes und geregeltes Insolvenzverfahren zu führen. Wenn Sie zur Mitarbeit bereit sind, eröffnet sich Ihnen/dem Betrieb eine echte zweite Chance.
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Rechtsanwälte Schmidt, Schäfer & Koll.
Römerstraße 119
71229 Leonberg
Tel.: 07152/6180359
Fax: 07152/6180350
email: insolvenz(at)rechtsanwaelte-ssk.de
www.rechtsanwaelte-ssk.de
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