Ein auf dem Gebiet des Insolvenzrechts spezialisierter Rechtsanwalt berät Sie.
(firmenpresse) - Beim Regelinsolvenzverfahren handelt es sich um das allgemeine Insolvenzverfahren des deutschen Rechts, während das Verbraucherinsolvenzverfahren als vereinfachtes Kleinverfahren eingeführt wurde.
Das Regelinsolvenzverfahren eröffnet Selbstständigen und Freiberuflern als auch Unternehmen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (juristische Person) wie die GmbH und die AG die Möglichkeit, durch die Vorlage eines Insolvenzplans eine Sanierung des Unternehmens zu erreichen.
Es findet darüber hinaus auch bei ehemals selbstständig tätigen Personen Anwendung, wenn
•sie mehr als 19 Gläubiger haben,
•Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, z.B. Bundesagentur für Arbeit (BfA)
•Forderungen aus Steuern und Sozialabgaben, z.B. Finanzamt wegen Lohnsteuer,
•Forderungen der Sozialversicherungsträger, z.B. Sozialleistungen und Berufsgenossenschaft
•die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind, z. B. bei hohen Schulden, Grundvermögen und sonstigen Gründen.
Die übrigen, ehemals selbstständigen Personen und alle Verbraucher müssen ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen.
Fortsetzung der Selbständigkeit trotz Regelinsolvenz und Regelinsolvenzverfahren
Eine Regelinsolvenz muss nicht zwangsläufig das Ende der Selbständigkeit bedeuten. Sie kann auch die Chance auf einen Neubeginn darstellen.
Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten, ein neues schuldenfreies Unternehmen aus der Insolvenz heraus zu gründen, mit dem Sie Ihre Selbstständigkeit fortsetzen können. Unter anderem bietet eine Regelinsolvenz natürlichen Personen die Möglichkeit der kompletten Schuldenbefreiung (Restschuldbefreiung) mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode.
Persönliche Insolvenzberatung durch spezialisierten Rechtsanwalt
Da Regelinsolvenzen häufig eine hohe Komplexität aufweisen, empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch mit einem unserer spezialisierten Rechtsanwälte, um unnötige Fehler bereits im Vorfeld zu vermeiden. Besondere Berücksichtigung bedarf beispielsweise der Ausschluss der Haftung des GmbH Geschäftsführers bei der Verletzung seiner Pflichten, da hier auch strafrechtliche Sanktionen drohen.