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Das Markenrecht im Rechtsverkehr

ID: 741281

Den Marken kommt im alltäglichen Leben eine große Bedeutung zu. Durch sie ist es möglich, dass verschiedene Marken voneinander unterschieden werden können.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Menschen verbinden mit Marken eine bestimmte Identität, aber auch Qualität. Es ist somit nicht verwunderlich, dass Marken, je nach Bekanntheitsgrad, auch ein enormer Vermögenswert zukommen kann. Deshalb gehen Markeninhaber immer mehr dazu über ihre Marken schützen zu lassen. Beim Markenrecht im Rechtsverkehr sollte zwischen Rechtsübertragung und Lizenzen unterschieden werden.

Nachdem eine Marke geschützt worden ist, stellt sich die Frage, ob die Verfügungsbefugnis über eine Marke auch übertragen werden kann. Dem Markeninhaber steht das Ausschließlichkeitsrecht über die Marke zu. Dies beinhaltet aber auch die Befugnis, über die Marke zu verfügen. So hat der Gesetzgeber in den §§ 27 ff. MarkenG normiert, dass der Markeninhaber das Recht an einer Marke ganz oder teilweise übertragen kann.
Der Markeninhaber kann aber auch Dritten Nutzungsrechte an der Marke einräumen. Dies geschieht häufig im Wege der Erteilung einer Lizenz. Beiden Parteien wurde vom Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Lizenzen eingeräumt. So kann der Lizenznehmer lediglich ein Mitbenutzungsrecht an der Marke erwerben, oder aber das ausschließliche Nutzungsrecht. Letzteres bedeutet aber, dass der Markeninhaber von der Mitbenutzung der Marke ausgeschlossen werden kann.
Das Markenrecht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, das Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz.

Eine Marke kann je nach Bekanntheit und Kennzeichnungsstärke einen beträchtlichen Vermögenswert darstellen. Markenrechte können auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene bestehen. Daher ist für den zukünftigen Markeninhaber, bei der Anmeldung einer Marke bereits wichtig, den voraussichtlich territorialen Wirkungsbereich festzulegen. Grundsätzlich gilt zunächst, dass der geographische Schutzbereich einer Marke für das Territorium des Landes, in dem sie in das Markenregister eingetragen wurde, gilt.




Das Markenrecht ist komplex. Es unterliegt einem ständigen Wandel und kann von einem Laien kaum durchdrungen werden. Lassen Sie sich im Markenrecht beraten. Im Zweifelsfall sollten Sie sich nicht davor scheuen, einen qualifizierten Rechtsrat bei einem im Markenrecht tätigen Rechtsanwalt einzuholen.

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Datum: 12.10.2012 - 18:45 Uhr
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