Eine Ehe ist ein Bund fürs Leben – zumindest ist dies das erstrebenswerte Ziel. Neben den Liebesabsichten, die dahinter stehen, folgen mit der Eheschließung auch rechtliche Konsequenzen. Denn soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt dann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was dies bedeutet, wissen die wenigsten. Über den automatisch geltenden Güterstand informieren die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.
(firmenpresse) - Ehegatten bleiben alleinige Vermögenseigentümer
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist laut Gesetz folgendermaßen definiert: Gemäß § 1363 Abs. 1 BGB befinden sich Ehepartner „im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben“. Die Zugewinngemeinschaft ist also als Regelfall zu bezeichnen. Das heißt, beide Partner behalten das Vermögen, dass sie mit in die Partnerschaft eingebracht haben und auch künftig behält jeder sein eigenes Vermögen. Diese rechtliche Wirkung tritt mit der Eheschließung ein. Aber nur dann, wenn zwischen den Eheleuten vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Der Güterstand bleibt auch bis zum Ende der Ehe bestehen. Wird die Ehe geschieden, endet damit auch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dann wird der Zugewinn, den die Ehegatten erzielt haben, ausgeglichen. Der Ehegatte, dessen Zugewinn niedriger ist, hat einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns. Hat der eine Ehegatte während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erwirtschaftet, so hat er hiervon die Hälfte an den anderen Partner auszugleichen.
Für ausführliche Informationen zum Thema und zu sämtlichen weiteren Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
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