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Erbfälle mit Auslandsbezug

ID: 742441

Bei einem Erbfall können neben deutschem Recht in vielen Fällen auch ausländische Rechtsordnungen anwendbar sein. Dies kann die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In der heutigen Zeit sind Erbfälle mit Auslandsbezug nicht selten. Hierfür können mehrere Gründe angeführt werden. In Deutschland leben beispielsweise viele Erblasser mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Des Weiteren steigt der Anteil der deutschen Staatsangehörigen, die Vermögen im Ausland besitzen. Bei der Frage, welches Erbrecht anwendbar ist, kommt es nach den Regeln des deutschen und des internationalen Erbrechts zunächst auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt an.

Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. In diesem Fall findet grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, mit dem die Person am engsten verbunden ist. Hierbei ist im Besonderen auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder den Verlauf des Lebens abzustellen.
Damit man sein Erbrecht an Nachlassgegenständen gegenüber deutschen Banken oder Grundbuchämtern nachweisen kann, benötigt man einen Erbschein. Die deutschen Nachlassgerichte sind jedoch nur im Einzelfall für die Erteilung eines Erbscheins international zuständig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie deutsches Erbrecht anwenden. Aus diesem Grunde können erhebliche Probleme entstehen.

Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer sind Besonderheiten zu beachten. Bei Fällen mit Auslandsberührung richtet sich die deutsche Erbschaftssteuer auch nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz. Problematisch ist die Frage der Anrechnung, sofern durch den Erbfall auch in anderen Staaten eine Steuerpflicht entsteht. Um eine etwaige Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden mit einigen Staaten, z. B. Griechenland oder der Schweiz, Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Die Abkommen sehen zum Teil vor, dass bestimmte Vermögensgegenstände ganz aus der eigenen Besteuerung herausgenommen werden. Dies nennt man die sogenannte Freistellungsmethode. Zudem sieht das Abkommen in anderen Fällen vor, dass eine entrichtete ausländische Steuer auf die inländische Steuerschuld angerechnet wird. Dies wird die sogenannte Anrechnungsmethode genannt.




Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Bei aufkommenden Streitigkeiten sollten Sie im Zweifelsfall einen qualifizierten Rechtsrat einholen. Ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt steht Ihnen beratend zur Seite, und kann Ihnen helfen, die Nachlassfrage frühzeitig zu klären. Auch im Erbfall kann ein erfahrener Rechtsanwalt Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich sein.

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Datum: 15.10.2012 - 18:45 Uhr
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