PresseKat - juravendis Rechtsanwälte ++ Mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, "Water Chrystal"

juravendis Rechtsanwälte ++ Mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, "Water Chrystal"

ID: 74380

VG Münster, Urteil vom 09.12.2008, Az. 5 K 2015/08

(firmenpresse) - 1. Mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte sind gemäß § 3 Nr. 8 Halbsatz 1 LFGB Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann.

2. Ein Produkt mit dem Namen "Water Chrystal", welches in Blumenläden, Baumärkten und in Geschenkartikelläden in einem bedruckten Folienbeutel vertrieben wird, nach seinem Verwendungszweck als Dekorationsmittel für Blumen bestimmt ist, aus ca. 1,5 mm großen Granulatkugeln besteht, die im Wasser aufgelöst werden können und im aufgeschwemmten elastischen Zustand eine Größe von etwa 15 mm in unterschiedlichen Farben erlangen, und bei dem auf der Verpackung ein Bild mit einer durchsichtigen Kugel mit menschlichem Gesicht vor einer Pflanze abgebildet ist, kann nicht mit einem Lebensmittel verwechselt werden.



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Datum: 26.02.2009 - 08:39 Uhr
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Nahrung- und Genussmittel


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 26.02.2009

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