Laut einem BFH Urteil soll der Betrieb des Kunden des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte einzuordnen sein, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Kunden über eine eigene Arbeitsstätte verfügt.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Grundsätzlich soll auch bei einem längerfristigen Einsatz des Arbeitnehmers am Betrieb des Kunden dieser Ort nicht als regelmäßige Arbeitsstätte zu werten sein. Der Bundesfinanzhof hatte nun über den Ort einer solchen Arbeitsstätte zu entscheiden.
Eine Differenzierung zwischen einer Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und einer Auswärtstätigkeit, solle nach den Richtern dann vorzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der Wohnung bzw. des Betriebs beschäftigt werde. Wenn es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handele, so könnten die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit der Entfernungspauschale bzw. bei Übernachtung in einer Wohnung am Beschäftigungsort nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung begrenzt abziehbar sein. Bei Auswärtstätigkeiten solle dies jedoch nicht gelten. Hier seien Aufwendungen uneingeschränkt abziehbar.
Zum Thema der regelmäßigen Arbeitsstätte hatte der BFH jüngst öfters zu entscheiden. Hierbei wurde herausgestellt, dass die Arbeitsstätte grundsätzlich im Betrieb (Zweigbetrieb) des Arbeitgebers liegen solle, nicht aber in einer betrieblichen Einrichtung eines Dritten. Auch bei längerfristigen Einsätzen des Arbeitnehmers in dieser Einrichtung solle diese Regel anwendbar sein. Eine Ausnahme sei jedoch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber in der Einrichtung über eine eigene betriebliche Einrichtung verfüge.
Eine Betrachtung der Gesamtumstände ist in diesen Fällen unerlässlich. Die Einordnung einer Einrichtung als regelmäßige Arbeitsstätte könne dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugesichert hat, dass dieser die nächsten Jahre dort tätig sein werde.
Nach der für 2014 vorgesehenen Reform des Reisekostenrechts sollte von einer dauerhaften Zuordnung zu der ersten Tätigkeitsstätte auszugehen sein.
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