PresseKat - Handy am Steuer nur mit Freisprechanlage erlaubt

Handy am Steuer nur mit Freisprechanlage erlaubt

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Handy am Steuer nur mit Freisprechanlage erlaubt

(firmenpresse) - (ddp direct) Köln, 16. Oktober 2012. 55 Prozent der deutschen Autofahrer sind sich sicher, dass sie die Führerscheinprüfung ohne Vorbereitung nicht noch einmal bestehen würden. Ein möglicher Grund: Manche Gerüchte darüber, was im Straßenverkehr erlaubt ist und was nicht, halten sich hartnäckig. Sie führen immer wieder zu Missverständnissen und unnötigen Bußgeldern. ROLAND-Partneranwalt Gisbert Kuhtz, Fachanwalt für Verkehrsrecht von der Naumburger Kanzlei Schäfer, Schüler & Kuhtz, räumt mit typischen Rechtsirrtümern auf und erklärt, was wirklich gilt.

Irrtum 1: Handy- oder Smartphone-Nutzung ist an der roten Ampel erlaubt
Falsch! Anrufe und SMS sind während der Autofahrt streng verboten das gilt auch für die Wartezeit an einer roten Ampel. Dem Fahrer drohen ansonsten ein Punkt in Flensburg sowie ein Bußgeld von 40 Euro. Schon das Berühren des Telefons ist untersagt. Die Navigation mithilfe des Handys ist ebenso wenig erlaubt. Ein weiterer verbreiteter Trugschluss ist die vermeintlich unbedenkliche Nutzung von Headsets am Steuer: Beim kabelgebundenen Headset kann das Einstöpseln des Knopfes ins Ohr als Abnehmen des Hörers gelten und sollte deshalb unterlassen werden. Die einzige Einrichtung, die freies Telefonieren bei der Autofahrt erlaubt, ist die Freisprechanlage, so Gisbert Kuhtz.

Irrtum 2: Flip-Flops und High Heels am Steuer sind verboten
Das stimmt so nicht. Seit Jahren hält sich das Gerücht, dass Flip-Flops, High Heels und Co. am Steuer verboten sind. Tatsächlich aber gilt: Laut Straßenverkehrsordnung gibt es keine klaren Regeln für das richtige Schuhwerk. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass der Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug haben und daher vernünftig bremsen können muss. Dazu gehört, dass der Fahrer im Ernstfall kräftig und kontrolliert die Pedale treten kann. Kommt es zu einem Unfall, bei dem nachweislich Probleme aufgrund der Schuhe auftraten, kann das rechtliche Folgen haben und ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen, warnt der ROLAND-Partneranwalt. Gleiches gilt auch für barfüßiges Fahren.






Irrtum 3: Auf der Autobahn gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 Stundenkilometern
Das ist nicht ganz richtig. Denn grundsätzlich gibt es auf Deutschlands Straßen keine festgelegte Mindestgeschwindigkeit. Auf der Autobahn gilt jedoch folgende Regel: Hier dürfen nur Kraftfahrzeuge fahren, die grundsätzlich schneller als 60 Stundenkilometer fahren können. Generell gilt: Niemand sollte ohne triftigen Grund den Verkehrsfluss durch langsames Fahren behindern. Die ausgedehnte Adress- oder Parkplatzsuche sind kein Grund, den Verkehr zu beeinträchtigen und zu gefährden anders verhält es sich bei Unfallschäden oder schlechten Wetterbedingungen, so Gisbert Kuhtz.

Irrtum 4: Ãœberholen ist nur links erlaubt
Diese Aussage ist falsch. Dennoch müssen Verkehrsteilnehmer beim Überholen grundlegende Regeln beachten. Überholt man außerorts, dann grundsätzlich links. Lediglich bei Stau und stockendem Verkehr ist es erlaubt, mit geringfügig höherer Geschwindigkeit bis etwa 20 Stundenkilometer schneller rechts zu überholen. Eine weitere Ausnahme ist der Kolonnenverkehr: Stößt man außerorts auf einer zweispurigen Straße beispielsweise auf eine Lkw-Kolonne mit einer maximalen Geschwindigkeit von 60 Kilometern pro Stunde, darf man ebenfalls vorsichtig und nur mit wenig höherer Geschwindigkeit rechts überholen, erklärt der Rechtsanwalt. Innerorts dürfen Autofahrer beliebig rechts vorbeifahren, sofern mindestens zwei Spuren vorgegeben und markiert sind. Ausschließlich Fahrzeuge mit einem Gewicht ab 3,5 Tonnen müssen sich rechts halten, es sei denn, sie wollen abbiegen und müssen sich entsprechend einordnen, erklärt der Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Irrtum 5: Wer auffährt, hat immer Schuld
Das stimmt nicht ganz. Richtig ist, dass derjenige, der auf das vorausfahrende Fahrzeug auffährt, in der Regel mindestens eine Mitschuld am Unfall trägt. Denn: Der Sicherheitsabstand sollte so groß sein, dass man noch rechtzeitig bremsen kann. Allerdings ist es nicht erlaubt, ohne triftigen Grund eine plötzliche Vollbremsung zu machen. Auch wenn man aus Reflex häufig anders reagiert: Sofern Autos hinter einem fahren, sollte man wirklich nur im Notfall, beispielsweise wenn gefährdende Hindernisse, Menschen oder größere Tiere im Weg sind, bremsen so kann man Schlimmeres verhindern, rät Gisbert Kuhtz.

Die typischen Rechtsirrtümer zeigen, dass an Gerüchten nicht immer etwas dran ist. ROLAND-Partneranwalt empfiehlt: Um zu vermeiden, dass sich falsches Verkehrswissen festigt und mögliche Verstöße Bußgelder nach sich ziehen oder gar zu Unfällen führen, sollten sich Verkehrsteilnehmer im Zweifel über die geltenden Regeln informieren.


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Datum: 25.10.2012 - 10:50 Uhr
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