Eine Nachfolgerhaftung gemäß § 25 I HGB wird nicht schon durch Übernahme eines Handelsgeschäftes unter Fortführung der bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung ausgelöst.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein Erwerber eines Handelsgeschäfts haftet gemäß § 25 I HGB für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn er das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Mit Urteil vom 02.12.2011 (AZ: 20 U 134/10) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass von der Fortführung der Firma als Handelsname des Kaufmanns, die Übernahme einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung zu unterscheiden sei. Die Firmenfortführung setze voraus, dass tatsächlich auch eine Firmenbezeichnung weiter verwendet werde. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung löse eine Haftung nach § 25 I HGB hingegen nicht aus. Eine solche Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung kennzeichne lediglich das Geschäft oder den Betrieb allgemein oder stelle nur eine Branchenangabe oder sonstige Bezeichnung des Geschäfts dar.
Eine entsprechende Anwendung der Nachfolgerhaftung des § 25 I HGB komme mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls nicht in Betracht.
Die wirtschaftlichen Fallgestaltungen im Gesellschaftsrecht sind komplex und oftmals müssen entgegenstehende Interessen berücksichtigt werden. Die Normen des Gesellschaftsrechts finden sich in den unterschiedlichsten Gesetzen wieder. Auch die steuerrechtlichen Problematiken müssen Berücksichtigung finden.
Im Gesellschaftsrecht bestehen zudem zahlreiche Haftungsrisiken auch für die Gesellschafter. So kann sogar der Gesellschafter, der die Firma eines Handelsgeschäfts fortführt, für Verbindlichkeiten, die der bisherige Inhaber des Handelsgeschäftes begründet hat, haften. Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt berät Sie hierüber individuell und umfassend.
Sollten innerhalb einer bestehenden Gesellschaft einmal Schwierigkeiten auftauchen, brauchen Sie einen Anwalt, der Ihnen mit dem nötigen Überblick hierüber hinweg hilft. Damit Sie und Ihre Gesellschaft möglichst unbeschadet bleiben, ist es wichtig, in diesen Fällen frühzeitig zu handeln.
Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Anwalt kann Ihnen bereits bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen helfen, um Problemen frühzeitig vorzubeugen. Sollten Sie die Übernahme einer Gesellschaft planen, ist es ratsam, einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen um Risiken zu vermeiden.
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