(firmenpresse) - Dass ein zweiter Haushalt mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, dürfte unbestritten sein. Deshalb hat der Fiskus ein Nachsehen mit all denjenigen, die aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort unterhalten. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der sogenannten "doppelten Haushaltsführung" diesbezügliche Aufwendungen als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Grundsätzlich liegt eine doppelte Haushaltsführung dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hört sich plausibel an, aber in der Realität haben sich Gerichte immer wieder mit dieser Problematik beschäftigt, weil im individuellen Fall durchaus Klärungsbedarf bestehen kann.
Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung
Die gesetzliche Regelung soll Mehraufwendungen erfassen, die typischerweise nur dann auftreten, wenn ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen nicht in der Familienwohnung wohnen kann. Wird dieser Mehraufwand unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen steuerfrei durch den Arbeitgeber ersetzt, erübrigen sich alle weiteren Überlegungen. Trägt der Arbeitnehmer die Kosten selbst, dann können die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Voraussetzung ist zunächst, dass der Arbeitnehmer außerhalb seines Beschäftigungsortes eine Hauptwohnung, also einen eigenen Hausstand unterhält, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ist. Diese Wohnung muss grundsätzlich vom Arbeitnehmer als Mieter oder Eigentümer genutzt werden. Dabei wird ein eigener Hausstand unter bestimmten Voraussetzungen auch dann anerkannt, wenn die Wohnung allein vom nicht verheirateten Lebenspartner des Arbeitnehmers angemietet wurde, der Arbeitnehmer sich aber mit dessen Duldung dauerhaft dort aufhält und sich finanziell maßgeblich an der Haushaltsführung beteiligt. Außerdem hat der Bundesfinanzhof jüngst auch entschieden, dass es unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer den zweiten Haushalt allein führt oder gemeinsam mit Freunden oder Arbeitskollegen (Urteil vom 28.3.2012, VI R 25/11).
Kosten für Mieter oder Eigentümer
Als Zweitwohnung am Arbeitsort gilt zum Beispiel eine gemietete Wohnung oder ein möbliertes Zimmer. Das Finanzamt akzeptiert aber nur Wohnungskosten, die notwendig und angemessen sind und orientiert sich dabei an den Kosten für eine 60 qm große Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete. Konkret abziehbar sind in der Regel für eine Mietwohnung unter anderem die gezahlte Miete, Mietnebenkosten, Maklerprovision, Inseratskosten, Renovierungskosten und die Zweitwohnungssteuer. Wer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim nutzt, darf ebenfalls Kosten wie beispielsweise Schuldzinsen und Reparaturen, Grundsteuern, Gebäudeversicherungen und Betriebskosten absetzen. Allerdings gibt es auch hier eine Obergrenze und die liegt bei den vergleichbaren Kosten für eine 60 qm-Mietwohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete. Ist die Zweitwohnung grundsätzlich als solche anerkannt, gehören auch notwendige Einrichtungsgegenstände zu den steuermindernden Aufwendungen. Sie müssen aber angemessen sein. Das sind in der Regel neben Tisch, Stühlen, Bett und Schränken auch die Möblierung für Küche und Bad, Küchenutensilien oder Gardinen und Vorhänge.
Anerkennung der Aufwendungen
In aller Regel werden nur solche Kosten für die Zweitwohnung anerkannt, die tatsächlich entstanden sind. Das bedeutet, dass bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Fahrtkosten/Verpflegung) keine Pauschbeträge möglich sind, sondern der Arbeitnehmer alle einschlägigen Belege sorgfältig sammeln muss.
Fahrtkosten und Familienheimfahrten
Für die erste und letzte Fahrt zum Beschäftigungsort bzw. zur Familienwohnung am Ende der doppelten Haushaltsführung kann entweder die Entfernungspauschale (0,30 Euro bei Benutzung eines PKWs für jeden gefahrenen Kilometer) oder bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der tatsächliche Aufwand in voller Höhe angesetzt werden. Dies gilt ebenso für die Kosten für je eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche.
Verpflegungskosten
Für die ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung erkennt das Finanzamt auch Verpflegungskosten als Werbungskosten an. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Pauschale richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Familienwohnung, dem Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt. Sie beträgt in Abhängigkeit von der entsprechenden Stundenzahl zwischen sechs und 24 Euro je Kalendertag.
Professioneller Rat ist bares Geld wert
Rund um die doppelte Haushaltsführung gibt es beachtliches Einsparpotential, das sich zum Teil an der individuellen Situation des Arbeitnehmers orientiert. Folglich kann es sich für ihn lohnen, professionellen steuerlichen Rat zu suchen. Beratungsprofis sind u. a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Thüringen unter www.stbk-thueringen.de.
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