(firmenpresse) - Nach Erhebungen des statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2011 annähernd 188.000 Ehen in Deutschland geschieden. Obwohl zunehmend empfohlen wird, bei Beginn der Ehe durch notariellen Ehevertrag Vorsorge für den Scheidungsfall zu treffen, wird von dieser Möglichkeit immer noch selten Gebrauch gemacht. Dies hat u.a. zur Folge, dass neben der emotionalen Betroffenheit auch die finanziellen Konsequenzen bei einer dauerhaften Trennung und Scheidung oftmals nicht ausreichend bedacht werden. Dabei ist es wichtig zu wissen, welche steuerlichen Aspekte in diesem Zusammenhang relevant sein können.
Verlust des Ehegattensplittings
Im Allgemeinen ist es so, dass zwei steuerpflichtige Ehepartner die gemeinsame Veranlagung wählen. Denn bei der Zusammenveranlagung gilt die so genannte Einkommensteuer-Splittingtabelle, die gegenüber der Grundtabelle meist finanzielle Entlastungen bringt. Je höher die Einkommensunterschiede zwischen den Ehepartnern sind, desto größer ist der Vorteil des Splittingtarifs. Eine Folge von Trennung und Scheidung ist der Verlust des Ehegattensplittings, denn bei einer dauerhaften Trennung müssen die Betroffenen ihre Steuerklassen zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres ändern lassen. Ab diesem Zeitpunkt sind sie - und das ist häufig nicht bekannt - verpflichtet, ihre Einkommen wie Singles mit Steuerklasse I bzw. bei einem im Haushalt lebenden Kind mit Klasse II zu versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Trennung zu Beginn oder zum Ende des Vorjahres erfolgte.
Was passiert mit Vorauszahlungen?
Haben beide Ehegatten während ihres Zusammenlebens Einkommensteuer bezahlt und bekommen möglicherweise nach ihrer Trennung eine Rückerstattung, dann wird es oft so kompliziert, dass auf jeden Fall ein Steuerberater hinzugezogen werden sollte. Denn dann müssen zunächst einmal die für jedes einzelne Einkommen angefallenen Steuern errechnet werden, um dann die jeweils anteiligen Erstattungsansprüche zu ermitteln und diese gegen eventuell entrichtete Vorauszahlungen zu verrechnen.
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten für eine Scheidung führen zu zusätzlichen Ausgaben. Ein Teil davon kann als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes um solche Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die andere vergleichbare Steuerpflichtige nicht zu tragen haben. Im Scheidungsfall sind dies Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich. Aber Achtung, übernimmt ein Partner zum Beispiel die Prozesskosten des anderen, ohne laut Gerichtsbeschluss zu deren Übernahme verpflichtet zu sein, kann er diese Kosten nicht steuerlich geltend machen. Kosten für so genannte Scheidungsfolgesachen, wie die vermögens- und unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung oder Fragen des elterlichen Sorgerechts, waren dagegen nicht absetzbar. Nach einer kürzlichen Änderung der BFH-Rechtsprechung zu den Kosten des Zivilprozesses könnte dies zukünftig anders sein. Die Finanzverwaltung will das entsprechende Urteil aber noch nicht über den entschiedenen Fall hinaus allgemein anwenden und die Entscheidung in weiteren noch beim BFH anhängigen Verfahren abwarten. Bei den grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machenden Kosten ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige einen Teil davon - die so genannte zumutbare Belastung - selber tragen muss. Wie hoch dieser Teil ist, hängt u.a. von der Höhe der Einkünfte und der Kinderzahl ab und beträgt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wegen der pro Jahr anzurechnenden zumutbaren Eigenbelastung empfiehlt es sich, die Kosten - wenn möglich - komplett innerhalb einer Jahresfrist zu sammeln bzw. abzurechnen, um mehrmalige Eigenbeteiligungen zu vermeiden.
Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben
Bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro jährlich können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer des Zahlungspflichtigen abgezogen werden. Der Sonderausgabenabzug, auch Realsplitting genannt, setzt aber die Zustimmung des Empfängers voraus. Diese kann sogar gerichtlich durchgesetzt werden, wenn sich der unterhaltsverpflichtete Ehegatte bereit erklärt, die durch dieses Verfahren beim Empfänger entstehenden Steuern zu übernehmen. Ob der Aufwand für die Deklaration der Unterhaltskosten als Sonderausgaben sich lohnt, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Für den Antrag ist das beim Finanzamt erhältliche oder per Internet abrufbare Formular "Anlage U" zu nutzen, das von beiden Betroffenen unterzeichnet werden muss. Sollten die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht gegeben sein, können diese Unterhaltsaufwendungen gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Berater helfen
Die vielfältigen steuerlichen Aspekte einer Trennung und Ehescheidung können hier nur andeutungsweise skizziert werden. In der Praxis sind sie für den Laien oft nicht mit allen Konsequenzen durchschaubar. Deshalb empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Orientierung bei der Suche nach einem Steuerexperten gibt der Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Hamburg unter www.stbk-hamburg.de.
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