PresseKat - Zuschläge in der Leiharbeitsbranche ab dem 01.11.2012

Zuschläge in der Leiharbeitsbranche ab dem 01.11.2012

ID: 754474

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke Scheibeler informiert über Änderungen in den Tarifverträgen für Leiharbeitnehmer bei Überlassung in bestimmte Branchen ab dem 01.11.2012.

(firmenpresse) - Viele haben es vielleicht schon den Nachrichten entnommen. Die Arbeitgeberverbände Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) haben mit verschiedenen Gewerkschaften Tarifverträge geschlossen, die Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen vorsehen.

Was bedeutet dies aber genau? Die Tarifverträge über Branchenzuschläge sind keine selbständigen Tarifverträge, sondern modifizieren lediglich die bereits vorhandenen Tarifverträge der jeweiligen Arbeitgeberverbände, also den BZA- bzw. den iGZ-Tarifvertrag. Diese Tarifverträge gelten somit weiterhin. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in einen Betrieb z.B. der Metall- und Elektroindustrie überlassen wird, erhält der Arbeitnehmer nach der vollendeten sechsten Woche der Überlassung einen Zuschlag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Stundentabellenentgeltes. Um bei dem Beispiel der Metall- und Elektroindustrie zu bleiben, sind dies 15 %. Diese Zuschläge steigen ausgehend von der Dauer der Überlassung weiter an, bis nach neun Monaten ein Zuschlag von 50 % erreicht wird.

Diese Zuschläge sind nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen mit Ausnahme von übertariflichen Zahlungen. Sie ersetzen lediglich Zahlungen gemäß § 5 Entgeltrahmentarifvertrag IGZ und § 4 Entgelttarifvertrag BZA. Diese Vorschriften sehen ebenfalls Zusatzzahlungen im Fall einer längeren Überlassung vor, aber in deutlich geringerer Höhe. Laut § 5 iGZ-Tarifvertrag fallen z.B. maximal EUR 0,35 pro Stunde nach neun Monaten Dauer der Überlassung und 14-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses an. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit z.B. sind auch bei Anwendung eines Tarifvertrags über Zuschlagszahlung zusätzlich zu leisten.

In jedem Fall einer Arbeitnehmerüberlassung ist nunmehr zu prüfen, ob der Betrieb des Entleihers zu einer Branche gehört, die einen Zuschlagstarifvertrag geschlossen hat. Das sind aktuell die Metall- und Elektroindustrie und die Chemische Industrie mit Wirkung zum 01.11.2012, die Kunststoff verarbeitende Industrie und die Kautschukindustrie mit Wirkung zum 01.01.2013 und die Betriebe des Schienenverkehrsbereichs mit Wirkung zum 01.04.2013. Danach muss ermittelt werden, wie hoch die jeweiligen Zuschläge für die unterschiedlichen Dauern der Arbeitnehmerüberlassung sind. Diese sind je nach Branche unterschiedlich und differenzieren gelegentlich auch nach Entgeltgruppen. Begrenzt sind die Zuschläge auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers, wobei hier je nach Tarifvertrag noch ein Abschlag von 10 % gemacht wird oder die Leistungszulage unberücksichtigt bleibt. In allen genannten Tarifverträgen ist zudem festgehalten, dass bereits vor ihrem Inkrafttreten mehr als sechs Wochen überlassene Arbeitnehmer ab Inkrafttreten des Tarifvertrags die Zuschläge der ersten Stufe erhalten.





Zeitarbeitsunternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Kunden ggf. zu einer der vorgenannten Branchen gehören und ob die Verträge mit den Kunden oder auch Arbeitnehmern überarbeitet werden müssen. Leiharbeitnehmer sollten sich beraten lassen, inwiefern ihnen im Hinblick auf ihre Überlassung an den aktuellen Kunden Zuschläge zustehen.

Sie haben Fragen zur Thema Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung? Ich habe die Antworten! Sprechen Sie mich an!


Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Sicherheit auch nach dem Tod der Eltern: Notare entwickeln wirkungsvolle Behindertentestamente VG Braunschweig: Aromakapselverbot in Zigaretten
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 02.11.2012 - 10:45 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 754474
Anzahl Zeichen: 3657

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Zuschläge in der Leiharbeitsbranche ab dem 01.11.2012"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Zum Rauchen am Arbeitsplatz ...

In den letzten Jahrzehnten hat sich im Zuge des Gesundheitschutzes einiges getan. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam z ...

Arbeitszeitaufstockung und Befristung ...

Der Arbeitgeber gleicht so z.B. einen vorübergehende Arbeitsspitze oder auch den krankheitsbedingten Ausfall eines anderen Mitarbeiters aus. Hierbei muss er aber bestimmte Regeln beachten. Anderenfalls kann es sein, dass der Arbeitnehmer verlangen k ...

Urlaubsverlangen erforderlich? ...

Dies vor Allem in Fällen, in denen der Urlaub ausgezahlt werden soll. Während das LAG Berlin-Brandenburg 2014 einen Urlaubsantrag nicht mehr für erforderlich hielt (hierüber hatte ich bereits berichtet, siehe http://kanzlei-scheibeler.de/urlaubsa ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler