PresseKat - Eigenbedarfskündigung auch bei geplanter beruflicher Nutzung möglich

Eigenbedarfskündigung auch bei geplanter beruflicher Nutzung möglich

ID: 758675

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler berichtet über das Urteil des BGH vom 26.09.2011, wonach eine Wohnung wegen eines mit beruflichen Zwecken begründeten Eigenbedarfs gekündigt werden kann.

(firmenpresse) - Aufgrund des sozialen Mietrechts kann eine Wohnung vom Vermieter nur in Ausnahmefällen gekündigt werden. Einer davon ist der sog. Eigenbedarf, womit der Fall bezeichnet wird, dass Vermieter oder ein Angehöriger die Räume selbst als Wohnung nutzen möchte. Diese Kündigungsmöglichkeit ist in § 572 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich genannt. Aber darf ein Vermieter eine Wohnung auch kündigen, wenn er oder ein Verwandter diese beruflich nutzen möchte?

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.09.2011, VIII ZR 330/11, bejaht. Eine solche Kündigung ist zwar nicht gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB möglich, da dort ausdrücklich nur die Nutzung zu Wohnzwecken genannt wird. § 573 Abs. 1 BGB erlaubt jedoch generell die Kündigung des Mietverhältnisses bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Vermieters. Im zweiten Absatz werden dann verschiedenen Fälle eines berechtigten Interesses beispielhaft aufgeführt, so etwa Zahlungsverzug oder Eigenbedarf. Der Bundesgerichthof entschied, dass die berufliche Nutzung aufgrund der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten sei als die Nutzung für Wohnzwecke, so dass ein berechtigtes Interesse im Sinne des Abs. 1 vorliegen könne. Im entschiedenen Fall wollte die Ehefrau des Vermieters ihre Anwaltskanzlei in die gemietete Wohnung verlegen. Der BGH verwies den Fall dann zur weiteren Aufklärung zurück. Es musste auch noch geprüft werden, ob Härtegründe nach § 574 BGB vorliegen.

Da es zuvor nur einige untergerichtliche Urteil gab, wonach eine Kündigung bei der notwendigen Erweiterung eines Gewerbebetriebs ausnahmsweise in Betracht komme, erweitert dieses Urteil die Möglichkeiten für Vermieter deutlich.

Vermieter sollten sich gleichwohl vor Ausspruch einer Kündigung zum Zwecke der beruflichen Nutzung einer Wohnung ? nicht zuletzt auch wegen der formellen Anforderungen ? anwaltlich beraten lassen. Auch sollte vorab geprüft werden, ob möglicherweise ein Widerspruch wegen eines Härtefalls gemäß § 574 BGB möglich ist. Auch Mieter sollten eine solche Kündigung wegen Eigenbedarfs prüfen lassen. Haben Sie Beratungsbedarf zu diesen Themen? Sprechen Sie mich an!





Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Anleger werden über Verluste informiert: Prorendita VIER Britische Leben Der offene Immobilienfonds CS Euroreal in der Abwicklung
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 08.11.2012 - 12:45 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 758675
Anzahl Zeichen: 2410

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Eigenbedarfskündigung auch bei geplanter beruflicher Nutzung möglich"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Zum Rauchen am Arbeitsplatz ...

In den letzten Jahrzehnten hat sich im Zuge des Gesundheitschutzes einiges getan. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam z ...

Arbeitszeitaufstockung und Befristung ...

Der Arbeitgeber gleicht so z.B. einen vorübergehende Arbeitsspitze oder auch den krankheitsbedingten Ausfall eines anderen Mitarbeiters aus. Hierbei muss er aber bestimmte Regeln beachten. Anderenfalls kann es sein, dass der Arbeitnehmer verlangen k ...

Urlaubsverlangen erforderlich? ...

Dies vor Allem in Fällen, in denen der Urlaub ausgezahlt werden soll. Während das LAG Berlin-Brandenburg 2014 einen Urlaubsantrag nicht mehr für erforderlich hielt (hierüber hatte ich bereits berichtet, siehe http://kanzlei-scheibeler.de/urlaubsa ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler