PresseKat - Mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen

ID: 759083

Zum Jahresende könnten mögliche Schadensersatzansprüche verjähren. Die Verjährung hätte dabei weitreichende Folgen für die Gläubiger.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Sollte Verjährung von Ansprüchen eingetreten sein, kann der Schuldner die Zahlung verweigern. Die Schadensersatzansprüche wären somit für die Gläubiger nicht mehr durchsetzbar. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der 31. Dezember bezeichnet daher nicht nur das Ende eines Jahres, sondern ist auch für die Verjährung von Ansprüchen bedeutsam.
Die gesetzlich normierte Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Verjährung nicht unbedingt mit der Entstehung des Anspruches beginnt. Vielmehr könnte sie auch erst bei der entsprechenden Kenntnis des Gläubigers beginnen.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung kann somit im Einzelfall für Laien nur schwer zu bestimmen sein. Auf Grund dieser Unsicherheiten könnten Ansprüche verjähren, ohne dass der Gläubiger sich dessen bewusst ist. Aus diesem Grund sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor, um eine Verjährung aufzuhalten oder zu verhindern.
Um die Verjährung aufzuhalten müssen jedoch bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden. Eine schriftliche Mahnung genügt indes nicht, um die Verjährung zu hemmen. Im Zweifelsfall kann nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs eine drohende Verjährung verhindern. Dies könnte im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder durch die Erhebung einer Klage erfolgen.
In vielen Fällen ist eine solche gerichtliche Geltendmachung jedoch nur durch einen Anwalt möglich. Gläubigern wird daher empfohlen einen Anwalt zu Rate zu ziehen, wenn sie die Verjährung ihrer Ansprüche befürchten.
Ein Rechtsanwalt kann Sie qualifiziert beraten, ob eine Verjährung Ihres Anspruchs droht. Er wird Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie Ihren Anspruch trotz drohender Verjährung sichern können.




Die Verjährung ist eine komplexe und vielschichtige Materie. Im Zweifelsfall sollten sie sich nicht davor scheuen, einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Ein Rechtsanwalt kann die Verjährung umfassend prüfen und möglicherweise verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
http://www.grprainer.com/Rechtsberatung.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Arbeitnehmer müssen beim Wettbewerber bezogenes Gehalt nicht an Arbeitgeber herausgeben Software-Lizenzen dürfen laut dem EuGH weiterverkauft werden
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 08.11.2012 - 18:45 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 759083
Anzahl Zeichen: 2614

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP