Es ist zulässig, dass ein Betriebserwerber zwei Drittel der Belegschaft kurze Zeit nach deren Eigenkündigungen übernimmt, ohne den § 613a BGB zu umgehen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Gemäß § 613a BGB tritt der Übernehmer des Betriebes beim Betriebsübergang in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Damit soll ein lückenloser Bestandsschutz für bisherige Arbeitnehmer gewährleistet werden. Für den Betriebsübergang bedarf es dann eines Wechsels des Betriebsinhabers. Es ist zulässig, dass ein Betriebserwerber zwei Drittel der Belegschaft kurze Zeit nach deren Eigenkündigungen übernimmt, ohne den § 613a BGB zu umgehen, wenn der Betriebserwerber keine konkrete Zusagen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer gemacht hat.
Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.09.2012 (AZ: 8 AZR 826/11) hat das BAG die Grundsätze zum Betriebsübergang konkretisiert. Dem Übergang der Nutzungsmöglichkeit der Betriebsmittel komme bei dem Übergang eines betriebsmittelgeprägten Betriebes wesentliche Bedeutung zu. Der Betriebsmittelübernehmer müsse die Betriebsmittel tatsächlich nutzen. Dagegen müsse der bisherige Betriebsinhaber die Nutzung der Betriebsmittel tatsächlich einstellen. Der Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen Betriebsübernehmer und bisherigem Inhaber stelle nicht notwendig schon einen solchen Betriebsinhaberwechsel dar.
Sollten Arbeitnehmer eine Eigenkündigung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber abgegeben haben, zum Beispiel aufgrund einer Vereinbarung oder eines verbindlich in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber. Kommt unter Umständen eine Umgehung der Betriebsübergangsvorschrift § 613 a BGB nach § 134 BGB in Betracht, sollte der Betriebserwerber später tatsächlich einen großen Teil der Belegschaft übernehmen. Nach dem BAG gelte das aber jedenfalls dann nicht, wenn schon gar keine Vereinbarung oder gar kein in Aussichtstellen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsübernehmer vorliegt.
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