Immer mehr Paare wählen die nicht eheliche Lebensgemeinschaft als Form ihres Zusammenlebens. Der Grund dafür ist der Vorteil, dass man sich wieder voneinander trennen kann, ohne dass es eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens bedarf. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist allerdings auch mit negativen Auswirkungen verbunden, die viele unterschätzen. Denn während für Ehegatten gesetzliche Bestimmungen existieren, entfallen diese für nicht eheliche Lebensgemeinschaften. Dem lässt sich mit einem Partnerschaftsvertrag entgegenwirken. Welche Vorteile ein solcher Vertrag bietet und wie sinnvoll er ist, erklären die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.
(firmenpresse) - Vertrag stellt Lebensgemeinschaft auf eine rechtliche Grundlage
Besteht eine Lebensgemeinschaft nicht auf dem Papier, hat das rechtliche Konsequenzen. Beispielsweise besteht kein gegenseitiger Unterhaltsanspruch der Partner. Weder ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, auf Familienunterhalt noch auf Ehegattenunterhalt kann dann geltend gemacht werden. Auch das Erbrecht gilt nur für verheiratete Paare. Es greifen also keine gesetzlichen Bestimmungen, die den wirtschaftlich schwächeren Partner unterstützen und absichern. Da der Gesetzgeber die nicht eheliche Lebensgemeinschaft weitgehend nicht geregelt hat, ist es äußerst sinnvoll, dass die Partner ihre Beziehung durch einen Partnerschaftsvertrag selbst auf eine rechtliche Grundlage stellen. Er trifft Regelungen zum Unterhalt, zur Altersversorgung und zu anderen wichtigen Bereichen. Ein solcher Vertrag ist individuell zu gestalten und sollte mit einer ausführlichen Beratung durch einen Fachanwalt im Bereich Familienrecht verbunden sein.
Für ausführliche Informationen zum Thema und zu sämtlichen weiteren Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Ansprechpartner:
Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter
Marktstraße 8
18528 Bergen auf Rügen
Telefon: +49 03838 / 25 71 10
Telefax: +49 03838 / 25 71 15
E-Mail: rae(at)dobiasch-richter.de
Homepage: www.dobiasch-richter.de