Mit Aufnahme eines Beratungsgesprächs zwischen einem Anlageberater und einem Kunden kommt zwischen ihnen ein Anlageberatungsvertrag zustande(BGHZ 100, 117, 118 f.).
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dem Berater entsteht daraus u.a. die Pflicht, dem Kunden frühzeitig für diesen verständliches Informationsmaterial auszuhändigen, damit sich dieser der bestehenden Risiken bewusst werden und daraufhin eine Entscheidung für oder gegen die Anlage treffen könne. Klärt ein Anlageberater die an einer Anlage in einen offenen Immobilienfonds interessierte Person nicht angemessen über die mit der Geldanlage verbundenen Risiken auf, so könnte darin eine Verletzung der Pflichten aus dem geschlossenen Beratungsvertrages liegen, so das LG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 23.03.2012 (AZ 2-19 O 334/11). Handele es sich bei der Anlage um einen offenen Immobilienfonds, so sei der Kunde insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen regelmäßig ein Kapitalverlustrisiko berge, welches für den Kunden nicht ersichtlich sei. Dass die Aussetzung zum Schutz des Kunden erfolge, da sie den Verkauf von Fondsanteilen unter Wert unterbinde, stehe dem nicht entgegen; es beseitige nämlich nicht das bestehende Risiko für die Anleger, so das LG Frankfurt a.M..
Der Berater könne seiner Aufklärungspflicht jedoch auch auf schriftlichem Wege nachkommen. Dann sei jedoch erforderlich, dass der Kunde seine Entscheidung noch auf diese Informationen stützen könne, d.h. er müsse sie früh genug erhalten. Allerdings sei die Aushändigung eines Verkaufsprospekts am Zeichnungstag als rechtzeitig zu betrachten und eine Haftung der beratenden Bank ausgeschlossen, wenn der Kunde die Risikohinweise trotz bestehender Möglichkeit der Kenntnisnahme eben nicht zur Kenntnis nehme. Dürfe der Anleger jedoch davon ausgehen, dass er im Beratungsgespräch umfassend über die Risiken informiert worden sei, so müsse der Anlageberater diesen unmissverständlich darauf hinweisen, dass dem nicht so sei und die schriftliche Information weitere Risiken enthalte.
Bei bestehendem Schadenersatzanspruch ist der Kunde so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre.
Möglicherweise sind die Anleger bereits im Zuge der Fondsvermittlung falsch beraten worden. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ihr Vermittler mit der Sicherheit des Fonds argumentiert und herausgestellt hat, dass für die Beteiligungssumme keinerlei Gefahren drohten und die Möglichkeit der Schließung oder Liquidation des Fonds nicht aufgezeigt hat.
Schadenersatzansprüche sind allerdings stets eine Frage des Einzelfalles und können nicht pauschal bejaht oder verneint werden. Eine genaue Prüfung durch einen Rechtsanwalt ist daher unerlässlich.
Betroffene Anleger sollten sich umgehend beraten lassen, da je nach den Umständen des Einzelfalls kurze Verjährungsfristen drohen.
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