Wird ein Kunde durch den Anlageberater nicht angemessen über die mit der Geldanlage verbundenen Risiken aufgeklärt, kann darin eine Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag liegen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht Frankfurt a.M. sah in seinem Urteil vom 23.03.2012 (AZ 2-19 O 334/11) eine Pflichtverletzung des Anlageberaters. Mit Aufnahme eines Beratungsgesprächs kommt zwischen einem Anlageberater und einem potenziellen Anleger ein Anlageberatungsvertrag zustande (BGHZ 100, 117, 118 f.). Der Kunde soll damit über bestehende Risiken aufgeklärt und daraufhin eine Entscheidung für oder gegen die Anlage treffen können.
Nach Ansicht des Landgerichts sei der Kunde bei offenen Immobilienfonds insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen regelmäßig ein Kapitalverlustrisiko berge, welches für den Kunden nicht ersichtlich sei und worüber er in jedem Fall von seinem Berater aufgeklärt werden müsse. Der Berater hat daher die Pflicht, dem Kunden frühzeitig verständliches Informationsmaterial über die Risiken der Geldanlage auszuhändigen.
Die Aufklärung könne auch auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn der Kunde diese schriftlichen Informationen rechtzeitig erhalten würde. Rechtzeitig sei es dann, wenn der Kunde trotz bestehender Möglichkeit der Kenntnisnahme eben nichts zur Kenntnis nehme.
Der Kunde sei daher bei vorliegender Pflichtverletzung und bestehendem Schadenersatzanspruch so zu stellen, wie er stünde, wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre.
Schadenersatzansprüche sind allerdings stets eine Frage des Einzelfalles und können nicht pauschal bejaht oder verneint werden. Eine genaue Prüfung durch einen Rechtsanwalt ist daher unerlässlich.
Eine mögliche Falschberatung der Anleger liegt möglicherweise bereits im Zuge der Fondsvermittlung vor. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Vermittler mit der Sicherheit des Fonds argumentiert und herausgestellt hat, dass für die Beteiligungssumme keinerlei Gefahren drohen würden.
Als betroffene Anleger sollte man sich daher umgehend beraten lassen, da je nach den Umständen des Einzelfalls, kurze Verjährungsfristen drohen.
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