PresseKat - Erstes Prospekthaftungsurteil gegen Debi Select

Erstes Prospekthaftungsurteil gegen Debi Select

ID: 767043

Mit einem ersten Prospekthaftungsurteil gegen die Debi Select Flex Fonds GbR soll die Debi Select GmbH zur Rückabwicklung einer Beteiligung an der Debi Select Flex GbR verurteilt worden sein.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit einem ersten Prospekthaftungsurteil gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen soll die Beklagte verurteilt worden sein, dem Anleger sämtliche Beteiligungen rückabzuwickeln, also Einzahlungen zurückzuerstatten, sowie den Anleger von sämtlichen anderen Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Der Anleger soll damit so gestellt werden, als hätte er die Beteiligung an der Debi Select nie erworben. Die Entscheidung des Gerichts soll damit begründet worden sein, dass der von der Debi Select Flex Fonds GbR verwendete Prospekt fehlerhaft gewesen sein soll. Damit ist ein erstes Prospekthaftungsurteil erstritten worden.

Anleger solcher Debi Select Fonds sollten ihre Ansprüche von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen lassen. Neben den bisherigen Möglichkeiten der Anleger Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen, eröffnet das Urteil nun auch die Möglichkeit in Zukunft Schadenersatz allein wegen eines beim Vertrieb von Beteiligungen verwendeten fehlerhaften Prospektes zu verlangen.

Die Verletzung der den Anlageberatern grundsätzlich obliegenden Aufklärungspflichten kann bisher die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz darstellen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist das schnelle Handeln bzw. die Geltendmachung möglicher Ansprüche.

Ein Schadenersatzanspruch kann sich außerdem in Zukunft im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung der im Bezug auf die beim Vertrieb ausgegebenen Emissionsprospekte ergeben, sodass unter Umständen die Berater bei fehlerhaften Emissionsprospekten für mögliche Prospektfehler in Anspruch genommen werden können.




Geschädigte Anleger sollten sich einem erfahrenen Rechtsanwalt anvertrauen, der alles daran setzten wird, den Anleger möglichst schadlos zu halten. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt sollte zudem umgehend stattfinden, da je nach den Umständen des Einzelfalls kurze Verjährungsfristen drohen. Dabei kann es auf das Kaufdatum oder das Zeichnungsdatum des Fonds ankommen.

http://www.grprainer.com/Debi-Select.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Unzulässige Fragen beim Einstellungsgespräch Jonway - Ein nicht ganz so erfolgreiches chinesisches Unternehmen
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 20.11.2012 - 17:45 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 767043
Anzahl Zeichen: 2624

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Erstes Prospekthaftungsurteil gegen Debi Select"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP