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BGH bestätigt durch Urteil Unwirksamkeit einiger Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen

ID: 771713

Bei der Überprüfung von in Lebensversicherungen verwendeten Vertragsklauseln zeigt sich der Bundesgerichtshof weiter versicherungsnehmerfreundlich.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com informieren: Bereits im Juli 2012 (Urteil vom 25.07.2012 ? IV ZR 201/10) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem entschieden, dass bestimmte Vertragsbedingungen, die die Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen oder nicht ausreichend deutlich zwischen Rückkaufwert und Stornoabzug unterscheiden, unwirksam sind. Durch sein aktuelles Urteil vom 17.10.2012 (Az.: IV ZR 202/10) bestätigt der BGH nun diese Rechtsprechung und erklärt erneut einige Klauseln zur Berechnung der Kosten von Lebensversicherungen für unwirksam. Dabei stellt das Gericht im konkreten Fall insbesondere klar, dass die im Juli 2012 bereits festgelegten Grundsätze auf Allgemeine Versicherungsbedingungen der Versicherung anwendbar seien und, dass die Versicherung sich auch beim Neuabschluss von Verträgen nicht auf die unwirksamen Klauseln berufen dürfe.

Die Gründe für die Unwirksamkeit vieler Klauseln in Versicherungsbedingungen liegen nach der Rechtsprechung des BGH in einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers und in einer nicht ausreichenden Transparenz der Klauseln. Letzteres liegt daran, dass in einigen Klauseln wichtige Hinweise fehlen oder aber diese Hinweise an falscher, für den Versicherungsnehmer nur schwierig auszumachender Stelle stehen.

Gerade im Fall der vorzeitigen Kündigung von Versicherungsnehmern wurden diesen in der Vergangenheit aufgrund von Verrechnungen etwa mit Abschlusskosten oft nur noch geringe Beträge ausgezahlt. Dem schiebt der BGH nun einen Riegel vor und stärkt damit die Rechte der Versicherungsnehmer. Da in der Regel nur wenige Kunden ihre Lebensversicherung bis zum ursprünglich geplanten Ende aufrechterhalten, kommt dieser Rechtsprechung eine große Bedeutung zu.

Als Versicherungsnehmer sollten Sie daher bei einer vorzeitigen Vertragskündigung von einem im Versicherungsrecht versierten Anwalt prüfen lassen, ob Ihnen unter Umständen ein Anspruch auf Auszahlung eines höheren Auszahlungsbetrages zusteht, als Ihnen von den Versicherungsgesellschaften mitgeteilt worden ist. Beruht die Höhe des Auszahlungsbetrages auf den nach der Rechtsprechung des BGH unwirksamen Klauseln, so werden sie vermutlich einen höheren Betrag verlangen können.





Grundsätzlich ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt schon vor Vertragsschluss empfehlenswert. Ein solcher kann Ihnen bei der Durchführung, Beendigung und Abwicklung helfen und kann klarstellen, welche Klauseln Sie gegen sich gelten lassen müssen und bei welchen Sie sich auf eine mögliche Unwirksamkeit berufen können.

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Datum: 27.11.2012 - 17:45 Uhr
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