Dem BAG Urteil liegt zu Grunde, dass keine Verpflichtung zur Herausgabe des mit dem Wettbewerber vereinbarten Festgehalts an den ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots besteht.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Urteil ist in solchen Fällen von großer Bedeutung, in denen ein Arbeitnehmer auf Grund von Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vom ehemaligen Arbeitgeber freigestellt wird und in diesem freigestellten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber aufnimmt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 17.10.2012 (Az.: 10 AZR 809/11) zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots geäußert.
Die Begründung der Klage der Arbeitgeberin basierte darauf, dass aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes des Arbeitnehmers dieser dazu verpflichtet sei, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise verlangte sie eine Anrechnung der beim Wettbewerber bezogenen Vergütung auf die ihr gegenüber von Arbeitnehmerseite geltend gemachten Ansprüche.
Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Eine Abweisung der Klage fand bereits in den Vorinstanzen statt. Erforderlich wäre dafür ein "Geschäft" im Sinne des HGB. Dem stand entgegen, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Wettbewerber nicht als solches "Geschäft" anzusehen sei. Der Entscheidung des BAG ist zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Arbeitgeberin herauszugeben.
Unter Umständen kann die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies soll durch das BAG in seiner Entscheidung jedoch ausgeschlossen worden sein, da ein solcher Verstoß von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden sei.
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