PresseKat - Lügen im Vorstellungsgespräch können legitim sein

Lügen im Vorstellungsgespräch können legitim sein

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Ob gegen den Bewerber irgendwann einmal strafrechtlich ermittelt wurde, ist für das aktuelle Bewerbungsgespräch und den potenziellen zukünftigen Arbeitgeber irrelevant.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 15.11.2012 (AZ: 6 AZR 339/11) der Entscheidung der Vorinstanz zugestimmt, dass eine Kündigung unwirksam sei, deren einziger Kündigungsgrund darin liege, dass der Arbeitnehmer die im Vorstellungsgespräch gestellte Frage nach einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe.

Stellt ein Arbeitgeber im Einstellungsgespräch eine nicht zulässige Frage, so befinde sich der Arbeitnehmer in einer notstandsähnlichen Situation, welche ihm das Recht zur Lüge einräume. Unzulässigen Fragen sollen daher regelmäßig ein Recht des Arbeitnehmers zur Lüge begründen, auch wenn es im Interesse des Arbeitgebers liege, so viel wie möglich über seinen potenziellen Arbeitnehmer zu erfahren. Im Gegensatz dazu sei es im Interesse des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber nicht allzu viel über ihn erfahre, sodass ein Interessenkonflikt entstehe. Stelle man dann das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts über das Interesse des Arbeitgebers an umfassenden Informationen, so könnte es sich um eine unzulässige Frage handeln. Dies hat das BAG bestätigt und damit die bestehende Rechtsprechung zu den unzulässigen Fragen im Einstellungsgespräch erweitert. Die hier diskutierte Frage stelle außerdem einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 BZRG (Bundeszentralregister) dar.

Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt vertritt Ihre Interessen bei Abmahnung und Kündigung kompetent und konsequent bei dem Arbeitsgericht. Die meisten Fehler im Arbeitsrecht passieren bei Abmahnung und Kündigung. Zunächst kommt es auf den richtigen Rechtsanwalt an. Neben Detailwissen im Arbeitsrecht sind Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen gefragt. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet die richtige Prozessstrategie.





Der Streit um Arbeitsvertrag und Kündigung lässt sich allerdings auch oft im gegenseitigen Einvernehmen vermeiden. Ob Abfindung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt achtet bei Abfindung und Aufhebungsvertrag auf Ihre Interessen.

Im Arbeitsrecht müssen Sie mit kurzen Fristen rechnen. Bei einer Kündigung sollten Sie sich umgehend von einem Anwalt beraten lassen. Die Klagefrist lässt dem Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten. Wer vertragliche Ansprüche durchsetzen will, muss an die Ausschlussfrist in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag denken.

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Datum: 05.12.2012 - 18:20 Uhr
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