Für den Anlageberater ergeben sich aus dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag mit dem Kunden besondere Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte, Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Banken sollen auch bei vermeintlich sicheren Anlagen, wie offenen Immobilienfonds, verpflichtet sein, den Kunden umfassend und vollständig zu informieren. Dies bestätigte das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 23.03.2012 (AZ 2-19 O 334/11). Der Anlageberater habe den Kunden umfassend über die Risiken, die sich aus der angestrebten Geldanlage ergeben, aufzuklären. Tue er dies nicht, verletze er seine Aufklärungspflichten aus dem Anlageberatungsvertrag mit dem Kunden. Zu den Aufklärungspflichten des Anlageberaters zähle es demnach im Besonderen, dem Kunden frühzeitig Informationsmaterial über die angestrebte Geldanlage auszuhändigen und diesen umfassend über die Risiken einer vermeintlich sicheren Geldanlage aufzuklären.
Für den Kunden sei auch bei vermeintlich sicheren Anlagen, wie offenen Immobilienfonds, nicht ersichtlich, dass diese ein Kapitalverlustrisiko wegen der Aussetzung der Rücknahme von Anteilsscheinen bergen können. Deshalb sei es die Pflicht des Anlageberaters den Kunden besonders darauf hinzuweisen.
Anlageberater müssen ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Anlageberater beim Kunden alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Kapitalanlage zur Sprache bringt. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater berücksichtigt auch die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand seines Kunden. Damit könnten das Beratungsgespräch durch den Anlageberater und der Anlageberater selbst erste Angriffspunkte für einen Schadensersatzanspruch des Anlegers darstellen. Ausschlaggebender Punkt für einen Schadensersatzanspruch des Anlegers könnte nach dem Urteil des LG Frankfurt in Zukunft auch die mangelnde oder fehlerhafte Aufklärung über die Risiken bei vermeintlich sicheren Anlagen, wie offenen Immobilienfonds sein.
Hat ein Anlageberater während der Beratung mit der Sicherheit der Fonds oder der Sicherheit der Beteiligungssumme geworben, kann darin unter Umständen eine Falschberatung durch den Anlageberater liegen.
Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüft für Ihren Einzelfall, ob eventuell Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung durch den Anlageberater bestehen.
Anleger sollten sich wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen umgehend durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.
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