Ein Schadenersatzanspruch des Anlegers aus Prospekthaftung kann sich dann ergeben, wenn die im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht eintritt.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte, Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.04.2012 (AZ II ZR 75/10) zu den Grundsätzen der Prospekthaftung bei Prognosefehlern Stellung genommen. Dem Anleger müsse für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er müsse über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein könnten, verständlich und umfassend aufgeklärt werden.
Ob ein Prospekt im Bezug darauf unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, sei nach dem Gesamtbild zu beurteilen, dass sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergebe. Ein haftungsbegründender Prospektfehler liege bei Nichteintreten der prognostizierten Entwicklung dann vor, wenn die Prognose sich nicht auf sorgfältig ermittelte Tatsachen stütze und mithin nicht vertretbar sei.
Der Herausgeber eines Prospekts übernehme jedoch nicht die Gewähr dafür, dass die prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintrete. Den Interessen des Anlegers sei bei einer Erfolgsprognose bereits Rechnung getragen, wenn die Prognose im Prospekt aus der damaligen Sicht vertretbar gewesen sei.
Bei vielen Kapitalanlagen steckt der Wurm schon im Anlageprospekt. Zum Teil werden Risiken verschwiegen, Chancen falsch dargestellt, unternehmerische Verflechtungen verschleiert. Damit können sich Schadenersatzansprüche der Anleger unter Umständen schon aus der Prospekthaftung ergeben. Für die Darlegungslast eines Anspruchsstellers genügt es jedoch nicht, wenn der Anspruchssteller lediglich vorträgt, dass die Prognose aus dem Prospekt sich nicht erfüllt habe. Vielmehr müssen prognostizierte Angaben aus dem Prospekt aus damaliger Sicht nicht vertretbar gewesen sein. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt spürt Prospektfehler auf und macht sie zur Grundlage für einen Anspruch des Anlegers auf Schadenersatz.
Als Anleger müssen Sie dabei unter Umständen den Anlageprospekt nicht einmal gelesen haben. Es kann ein Prospektfehler reichen, damit die Initiatoren, Geschäftsführer und Hintermänner der Kapitalanlage für Ihre Verluste haften.
Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüft für Ihren Einzelfall, ob eventuell Schadenersatzansprüche aufgrund einer Prospekthaftung bestehen.
Anleger sollten sich wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen umgehend durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.
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