Mit seinem Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH) insoweit zugunsten von Anlegern, dass diesen unter Umständen Schadensersatzansprüche aufgrund von Prognosefehlern im Prospekt zustehen können.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte, Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Richter in Karlsruhe bejahten am 23.04.2012 (AZ II ZR 75/10) eine Haftung für Prognosefehler im Prospekt jedoch nur unter einigen Einschränkungen: Wenn eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht eintrete, dann sei dies nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und ? aus ex ante-Sicht ? nicht vertretbar sei. So stellt der BGH klar, dass der Herausgeber eines Prospekts keine tatsächliche Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung übernimmt, sondern nur dann haftet, wenn die im Prospekt enthaltene Prognose bereits aus damaliger Sicht nicht vertretbar war. Damit seien die Interessen der Anleger ausreichend gewährt.
Ob die Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig seien, müsse nach dem Gesamtbild beurteilt werden, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergebe. Der Anleger dürfe für seine Beitrittserklärung kein falsches Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt bekommen. Vielmehr sei er über alle für seine Anlageentscheidung möglicherweise bedeutenden Umstände umfassend und verständlich aufzuklären.
Fehler oder falsche Darstellungen in Anlageprospekten sind nicht selten. So werden häufig Risiken nicht erwähnt, Chancen nicht richtig dargestellt oder eine mit der Zeichnung verknüpfte unternehmerische Beteiligung nicht ausreichend deutlich gemacht. Dies führt dazu, dass Anlegern Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung zustehen könnten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH dürfte es jedoch nicht immer einfach für die Anleger sein, Prognosefehler im Prospekt zu beweisen: Als Anspruchssteller müssen sie nämlich nicht nur darlegen, dass die prognostizierte Entwicklung nicht eingetreten ist, sondern sie müssen eben auch darlegen, dass die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und ? aus ex ante-Sicht ? nicht vertretbar war.
Sollten Sie als Anleger also das Gefühl haben, Opfer von Prospektfehlern geworden zu sein, sollten Sie einen im Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser kann professionell nachprüfen, ob und inwieweit Sie diese Prospektfehler geltend machen können und möglicherweise sogar weitere Fehler für Sie aufspüren.
So steht Ihnen unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dazu ist es oft noch nicht einmal erforderlich, dass Sie das Prospekt vor ihrer Anlage tatsächlich gelesen haben. Die darin enthaltenen Fehler können dennoch zu einer Haftung führen.
Es ist empfehlenswert, sich in einer solchen Sache möglichst schnell an einen Rechtsanwalt zu wenden, da Ihre Ansprüche womöglich aufgrund kurzer Verjährungsfristen verjähren könnten.
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