Eine vorherige strafrechtliche Ermittlung gegen den Bewerber kann für das Bewerbungsgespräch und den zukünftigen Arbeitgeber möglicherweise nicht von Bedeutung sein.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit seinem Urteil vom 15.11.2012 (AZ: 6 AZR 339/11) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass eine Kündigung unwirksam sein könne, sofern der Arbeitnehmer eine im Vorstellungsgespräch gestellte Frage nach einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe. Das BAG stimmte somit weitgehend mit der Vorinstanz überein.
Ein Arbeitgeber ist im Vorstellungsgespräch nicht dazu berechtigt, dem Arbeitnehmer sämtliche Fragen zu stellen. Vielmehr sollten seine Fragen einen sachlichen Bezug auf die in Frage kommende Stelle haben. In seiner Begründung führt das BAG aus, das sofern ein Arbeitgeber im Einstellungsgespräch eine unzulässige Frage stelle, der Arbeitnehmer sich in einer notstandsähnlichen Situation befinde. Diese gebe ihm das Recht zur Lüge. Sollte der Arbeitgeber also unzulässige Fragen stellen, können diese möglicherweise ein Recht des Arbeitnehmers zur Lüge begründen.
Außerdem sei es im Interesse des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber nicht alles über ihn erfahre. Hieraus könnte ein Interessenkonflikt entstehen. Um eine unzulässige Frage kann es sich handeln, sofern man das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts über das Interesse des Arbeitgebers an umfassenden Informationen stelle. Durch das Urteil hat das BAG seine bestehende Rechtsprechung zu den unzulässigen Fragen im Einstellungsgespräch somit nochmals erweitert.
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Im Arbeitsrecht müssen Sie mit kurzen Fristen rechnen. Bei einer Kündigung sollten Sie sich umgehend von einem Anwalt beraten lassen. Die Klagefrist lässt dem Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten. Wer vertragliche Ansprüche durchsetzen will, muss an die Ausschlussfrist in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag denken.
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