Im Falle eines Nichteintritts der im Prospekt prognostizierten Entwicklung, können Anleger aus Prospekthaftung Schadensersatzansprüche haben.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte, Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit Urteil vom 23.04.2012 (AZ II ZR 75/10) zu den Grundsätzen der Prospekthaftung bei Prognosefehlern geäußert. Es ist existenziell notwendig, dass dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werde, d.h. es müsse eine verständliche und umfassende Aufklärung über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein könnten, erfolgen.
Generell sei nach dem Gesamtbild des Anlegers zu beurteilen, ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält. Entscheidend sei, was bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts für ein konkretes Gesamtbild entsteht.
Wogegen der Herausgeber eines Prospekts jedoch nicht die Gewähr übernehme, sei der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung. Den Interessen des Anlegers sei bei einer Erfolgsprognose bereits Rechnung getragen, wenn die Prognose im Prospekt aus der damaligen Sicht vertretbar gewesen sei.
Bei vielen Kapitalanlagen steckt der Wurm schon im Anlageprospekt. Zum Teil werden Risiken verschwiegen, Chancen falsch dargestellt, unternehmerische Verflechtungen verschleiert. Damit können sich Schadenersatzansprüche der Anleger unter Umständen schon aus der Prospekthaftung ergeben. Für die Darlegungslast eines Anspruchsstellers genügt es jedoch nicht, wenn der Anspruchssteller lediglich vorträgt, dass die Prognose aus dem Prospekt sich nicht erfüllt habe. Vielmehr müssen prognostizierte Angaben aus dem Prospekt aus damaliger Sicht nicht vertretbar gewesen sein. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt spürt Prospektfehler auf und macht sie zur Grundlage für einen Anspruch des Anlegers auf Schadenersatz.
Als Anleger müssen Sie dabei unter Umständen den Anlageprospekt nicht einmal gelesen haben. Es kann ein Prospektfehler reichen, damit die Initiatoren, Geschäftsführer und Hintermänner der Kapitalanlage für Ihre Verluste haften.
Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüft für Ihren Einzelfall, ob eventuell Schadenersatzansprüche aufgrund einer Prospekthaftung bestehen.
Anleger sollten sich wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen umgehend durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.
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