Die neueste Art des Abmahnwahns besteht darin, die Nutzer bei Facebook abzumahnen. Wenn sich diese nicht mit den möglichen rechtlichen Konsequenzen auskennen, kann dies eine Abmahnung zur Folge haben.
(firmenpresse) - Das soziale Netzwerk Facebook erfreut sich einer ständig steigenden Beliebtheit, und das weltweit. Dies wird sich auch in den nächsten Jahren wohl kaum ändern. Allerdings bringt der Trend auch jede Menge Ärger mit sich, der sich in Abmahnungen, die in der Vergangenheit vermehrt die Anwaltskanzleien beschäftigten, äußert.
Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass die User nur allzu unbedarft Videos verlinken, Zitate oder Fotos posten, die nicht aus ihrem privaten Eigentum stammen. Dabei wird sehr schnell vergessen, dass Facebook keineswegs ein rechtsfreier Raum ist, sondern auch hier dieselben Grundsätze gültig sind, die bei jedem Betreiben einer Website eingehalten werden müssen. Denn was nur den wenigsten bewusst sein dürfte: jede persönliche Facebook-Seite gilt als eine eigene Website. Es dürfte kaum mehr von einer ausschließlich privaten Nutzung die Rede sein, da die Facebook-Seite in der Regel für mehrere hundert, sogenannten Freunde zugänglich ist. Häufig kennen die Betreiber die bestätigten Freunde noch nicht einmal persönlich. Aus dieser Tatsache resultiert die Folge, dass der Nutzer an die Grundsätze des Gewerbehandels gebunden ist, wie es bei einem professionellen Blogger der Fall wäre. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Facebook-Nutzer mit seinen Veröffentlichungen Geld verdient oder nicht.
Vorab nachdenken, was veröffentlicht wird
Aus diesem Grund ist es absolut notwendig, dass jeder Facebook-Nutzer vor seinen Veröffentlichungen nachdenkt, was er auf seiner Pinnwand postet. Es ist bereits ausreichend, wenn Inhalte auf der eigenen Facebook-Seite geteilt werden. Entspricht dies nicht den allgemein gültigen Vorschriften, kann er für seine Fehltritte zur Verantwortung gezogen werden. Dies wird in einer Abmahnung geschehen, denn Facebook ist natürlich dazu verpflichtet, in solch einem Fall die persönlichen Daten preisgeben zu müssen. Wenn jedoch einige Verhaltensregeln beachtet werden, lassen sich teure Abmahnungen auch dauerhaft vermeiden.
Bilder, Fotos und eigene Videos
Werden eigene Bilder oder Fotos erstellt und auf der Pinnwand veröffentlicht, wird es grundsätzlich zu keinerlei Problemen kommen. Dennoch ist hier die erste Stolperfalle versteckt, die sich am sogenannten Recht am eigenen Bild orientiert. Sind auf dem Foto andere Personen zu sehen, die einer Veröffentlichung für die Allgemeinheit jedoch nicht zugestimmt haben, können diese Personen von dem Recht auf Unterlassung Gebrauch machen. Dieses Recht wird in der Regel mittels einer Abmahnung durchgesetzt. Ebenso verhält es sich mit selbst erstellten Videos. Allerdings haben Live-Mitschnitte von Konzerten, Kinofilmen oder weiteren, öffentlichen Auftritten nichts auf der Facebook-Seite zu suchen, denn in diesen Fällen liegt möglicherweise eine Veröffentlichungsverletzung vor, die zur Abmahnung führen würde. Eine weitere Gefahr befindet sich in den Videos einer eigenen Coverband, die bekannte Stücke nachspielt. Werden diese veröffentlicht, fallen Lizenzgebühren für die Urheber an.
Witzbilder und ?videos sowie YouTube-Videos
Vor allem Jugendliche erfreuen sich immer wieder an lustigen Bildern oder witzigen Videos, die sie im Internet gefunden haben. Was gibt es da einfacheres, als die Fundstücke über die eigene Facebook-Seite zur allgemeinen Unterhaltung zu veröffentlichen. Vorbei ist es mit dem Spaß allerdings dann, wenn der Ersteller der Bilder sowie Videos über die Veröffentlichungsrechte verfügt. In der Regel wird er dann eine Abmahnung aussprechen lassen. Diese Gefahr ist auch beim Einbinden von YouTube-Videos gegeben, wenn damit eine Rechtsverletzung Dritter stattfindet. Bei Musikvideos könnten sogar GEMA-Gebühren für die allgemeine Veröffentlichung eingefordert werden.
Prominentenfotos
Selbstverständlich haben Prominente grundsätzlich das Recht am eigenen Bild inne. Ohne dessen Einwilligung ist es laut Gesetz untersagt, die Fotos zu veröffentlichen. Die Verbreitung darf ausschließlich dann erfolgen, wenn die Berichterstattung von zeitgeschichtlicher Bedeutung ist. Somit droht eine Abmahnung gleich von mehreren Seiten. Jugendliche tauschen nur allzu gerne ihr eigenes Profilfoto gegen das eines Promis aus. Auch hier ist die Gefahr der Abmahnung gegeben.
Zitate und Sprüche
Ebenso beliebt ist das Veröffentlichen von Zitaten und Sprüchen. Auch dieses sollte der Facebook-Nutzer dringend unterlassen, denn selbst Texte aller Art, zu denen ebenfalls Songtexte, Rezepte oder Bedienungsanleitungen zählen, die bereits in irgendeiner Form veröffentlicht wurden, unterliegen einem urheberrechtlichen Schutz.
Fazit
Wer gegen einen oder mehrere Punkte verstößt, läuft Gefahr, dass er vom Rechteinhaber neben der Unterlassung und Kostenerstattung sogar auf Schadenersatz verklagt werden kann, denn der Facebook-Nutzer unterliegt der Pflicht, sich vorab darüber zu versichern, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Um sich zu schützen, stehen daher zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechteinhaber ausdrücklich die Nutzung genehmigen. Dies geschieht jedoch in den allerseltesten Fällen. Die weitaus sichere Alternative ist daher, auf jegliche Einbindungen bei Facebook zu verzichten.
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