In seinem Urteil vom 21.06.2011 (AZ: II ZR 262/09) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Ausschluss eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft möglich sei.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In der Entscheidungsbegründung führt der BGH aus, dass neben einer Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter ebenfalls eine förmliche Beschlussfassung durch die anderen Gesellschafter notwendig sei. Ansonsten könne keine Ausschließung eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft herbeigeführt werden. Dies sei sogar dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag diesbezügliche Regelungen enthalte. Nach der Ansicht des BGH könne dies daran nichts ändern.
Die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist im Handelsgesetzbuch nur durch gerichtliche Entscheidung vorgesehen. Allerdings kann die Möglichkeit bestehen, eine Ausschließung auch durch Beschluss der Gesellschafter herbeizuführen. Diese Möglichkeit müsse dann aber im Gesellschaftsvertrag normiert worden sein. Der Beschluss erlangt dabei Wirksamkeit, sofern die Ausschlusserklärung dem Gesellschafter zugegangen ist. Grundsätzlich sei eine solche Bestimmung nicht zu beanstanden.
Zudem könnte der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Regelungen enthalten sein, wonach von einem Gesellschafter das Ausscheiden verlangt werden könne. Eine solche Klausel sei jedoch auslegungsbedürftig. Dabei könnte man möglicherweise zu dem Ergebnis gelangen, dass für die Ausschließungserklärung gegenüber dem Gesellschafter, ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.
Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich eine Personengesellschaft. Sie ist rechtlich mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG) zu vergleichen. Der größte und bedeutendste Unterschied zur OHG besteht allerdings darin, dass es verschiedene Arten von Gesellschaftern gibt, nämlich mindestens einen Komplementär sowie mindestens einen Kommanditisten.
Kommanditisten müssen grundsätzlich nur in Höhe einer vorher festgelegten Haftungssumme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Diese Haftungssumme entspricht häufig der Einlage des Kommanditisten, die dieser bei seinem Eintritt an die Gesellschaft leistet. Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft jedoch persönlich und uneingeschränkt.
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