PresseKat - Die Forderungspfändung im Wege der Zwangsvollstreckung

Die Forderungspfändung im Wege der Zwangsvollstreckung

ID: 792861

Das Zwangsvollstreckungsrecht bietet den Gläubigern eine Vielzahl von Möglichkeiten ihre Forderungen gegen den Schuldner durchzusetzen. Sehr beliebt ist hierbei auch die Pfändung von Forderungen.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Für die Pfändung von Forderungen ist es zunächst erforderlich, dass die notwendigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind dabei in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Gläubiger auf Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht, Forderungen des Schuldners pfänden. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Schuldners.

Die Forderungspfändung wird von dem Rechtspfleger durchgeführt. Der Rechtspfleger überprüft nicht, ob die zu pfändende Forderung auch tatsächlich besteht. Sollte die Forderung dem Schuldner also nicht zustehen, geht die Pfändung "ins Leere". Als Forderungen des Schuldners kommen beispielsweise solche gegen sein Kreditinstitut oder die gegen seinen Arbeitgeber in Betracht. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sind jedoch die zwingenden Pfändungsgrenzen zu beachten.

In dem Antrag muss die zu pfändende Forderung derart umfassend bezeichnet werden damit klar ist, welche Forderung gepfändet werden soll. Es besteht die Möglichkeit, mit einem Antrag mehrere Forderungen zu pfänden. Auch künftige Forderungen können gepfändet werden. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass diese Forderungen bereits ihrem Rechtsgrund nach angelegt sind. Dies kann beispielsweise bei Rentenansprüchen der Fall sein.

Die Pfändung erfolgt durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Die Verwertung erfolgt hingegen durch den Überweisungsbeschluss. Bei der Überweisung stehen dem Gläubiger nach seiner Wahl zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Dabei handelt es sich um die Überweisung zur Einziehung und Überweisung an Zahlung statt. Sollten sich der Drittschuldner weigern, die Überweisung vorzunehmen, muss der Gläubiger ihn verklagen.





Aufgrund der Komplexität des Zwangsvollstreckungsrechts sollten Gläubiger vorab einen qualifizierten Rechtsrat einholen. Ein im Zwangsvollstreckungsrecht versierter Rechtsanwalt kann Sie umfassend hinsichtlich einer möglichen Vollstreckung beraten sowie in Ihrem Auftrag die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einleiten.

http://www.grprainer.com/Inkasso-Forderungseinzug-Mahnbescheid.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt - Michael Hepp Krise erreicht den Schiffsfonds Ownership Tonnage III
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 09.01.2013 - 09:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 792861
Anzahl Zeichen: 2660

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Die Forderungspfändung im Wege der Zwangsvollstreckung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP