In einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 19.09.2012 - XII ZR 136/10) äußerte sich der Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Ausgleichsanspruchs für ehebedingte Zuwendungen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: In der dem BGH vorliegenden Angelegenheit vereinbarten die Beteiligten die Gütertrennung und schlossen 1999 die Ehe, welche sie 2007 wieder scheiden ließen. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau anschließend unter anderem die von ihm gezahlten Darlehensraten für ein gemeinsames Darlehen der Eheleute für ein Familienheim und weitere Aufwendungen für dessen Errichtung als ehebedingte Zuwendungen ersetzt.
Die Richter in Karlsruhe stellten daraufhin klar, dass hier kein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Frage komme, da ein solcher nur bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bestehen könne. Dies erfordere, dass die Parteien einen gemeinschaftlichen Wert schaffen wollen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll.
Nach Auffassung des BGH handelte es sich aber um sogenannte ehebedingte oder unbenannte Zuwendungen, denen die Vorstellung zugrunde liege, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Unterhaltsbeitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und die darin ihre Geschäftsgrundlage haben.
Im Falle einer Scheidung könne daher eine solche ehebedingte Zuwendung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangt werden. Notwendig sei aber nicht nur, dass die Zuwendungen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht wurden, sondern auch, dass dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sei. Dies sei durch eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls unter Heranziehung einiger Kriterien wie beispielsweise der Dauer der Lebensgemeinschaft und der noch vorhandenen Vermögensmehrung beim Leistungsempfänger zu ermitteln.
Bei Vereinbarung einer Gütertrennung entstehen im Falle einer Scheidung keine güterrechtlichen Ausgleichsansprüche. Eine solche Vereinbarung kann daher gerade für Unternehmer attraktiv sein. Dennoch können auch hier unter bestimmten Voraussetzungen ehebedingte Zuwendungen zurückverlangt werden, wie der BGH feststellte.
Dazu, ob die Gütertrennung für Sie sinnvoll ist und welche möglichen Folgen für Sie daraus entstehen, sollten Sie sich von einem im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Um kein Risiko einzugehen, sollten Sie einen solchen nicht erst bei Schwierigkeiten oder gar einer Scheidung heranziehen, sondern bereits beim Abfassen des Ehevertrages.
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