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Erbfälle mit Auslandsberührung

ID: 794399

Im Erbrecht stellt sich besonders häufig die Frage nach dem anwendbaren Recht.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Essen Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Nach dem deutschen und internationalen Recht ist der Anknüpfungspunkt für das anwendbare Erbrecht die Staatsangehörigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt. Hat der Erblasser jedoch mehrere Staatsangehörigkeiten, hilft dieses Kriterium nicht weiter. Daher müssen hier andere Gesichtspunkte, wie sein gewöhnlicher Aufenthaltsort und der Verlauf seines Lebens, berücksichtigt werden. So kommt es zur Anwendung des Rechts desjenigen Staates, mit dem die Person am engsten verbunden ist.

Erbfälle mit Auslandberührung sind inzwischen keine Seltenheit mehr. So gibt es in Deutschland zahlreiche Erblasser, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber auch viele Erblasser deutscher Angehörigkeit, die über Vermögen im Ausland verfügen. Gerade die Zahl Letzterer soll stetig steigen.

Trotz eindeutiger Regeln, kann es bei Erbfällen mit Auslandsberührung stets auch zu besonderen Problemen kommen. Diese können sich insbesondere hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte ergeben. Diese Zuständigkeit besteht nämlich nur selten und einzelfallbedingt für die Erteilung eines Erbscheins. Ein solcher Erbschein ist aber erforderlich, um den Nachweis des Erbrechts an Nachlassgegenständen gegenüber deutschen Banken und Grundbuchämtern erbringen zu können.

Hinsichtlich der deutschen Erbschaftssteuer ist zu beachten, dass sich diese auch bei Fällen mit Auslandsbezug nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz richtet. Nun könnte es aufgrund dessen unter Umständen zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn auch andere Staaten eine Steuerpflicht vorsehen. Mit einigen Staaten wurden zur Vermeidung solcher Situationen Doppelsteuerabkommen abgeschlossen. Diese bestehen z.B. zwischen Deutschland und Griechenland oder der Schweiz und sehen teilweise vor, dass Vermögensgegenstände aus der eigenen Besteuerung herausgenommen werden (Freistellungsmethode). In anderen Fällen kann es auch zu einer Anrechnung der bereits gezahlten ausländischen Steuer auf die inländische Steuerschuld kommen (Anrechnungsmethode).





Angesichts der zahlreichen Problemfelder, die ein Erbfall mit Auslandbezug betreffen kann, sollten sich Betroffene an einen im internationalen Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der mit ihnen die Anwendung des richtigen Rechts klären kann. Nicht selten gibt es im internationalen Privatrecht auch Möglichkeiten, selbst das anwendbare Recht auszusuchen. Auch hier ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt, der Vor- und Nachteile der Rechtsordnungen, die zur Wahl stehen, einzelfallbezogen prüfen kann, empfehlenswert.

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Datum: 11.01.2013 - 09:00 Uhr
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