Die Unternehmensgruppe GEBAB zählt deutschlandweit zu den Top Vermögensanlagegesellschaften. Doch nun sollen einigen Schifffonds des Emissionshauses finanzielle Probleme bevorstehen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Durch das umfangreiche Gesamtportfolio der GEBAB, welches ein breites Feld der Schifffahrtsbranche abdeckt, hat sich das Emissionshaus als Spezialist für Schiffsbeteiligungen bislang einen guten Ruf in Deutschland erarbeitet. Das Gesamtportfolio besteht aus unterschiedlichen Marktsegmenten sowie verschiedenen Schiffsgrößen. Der Fokus wird dort auf große und weltweit operierende Container- und Tankschiffe gelegt.
Zudem bildet die Treuhandverwaltung einen weiteren wichtigen Schwerpunkt der Tätigkeit von GEBAB, hauptsächlich spielt dabei die Verwaltung des Anlegerkapitals eine große Rolle. Bislang soll bereits ein Kapitalvolumen von 4 Mrd. Euro investiert worden sein. Zu der Unternehmensgruppe GEBAB gehören beispielsweise die Schifffonds MT "Baltic Sea" und MT "Artic Bridge".
Oft sollen Anleger von ihren Banken falsch beraten und insbesondere nicht über Rückvergütungen, die diese oftmals für die Vermittlungen erhalten, aufgeklärt worden sein. Die neuste BGH-Rechtsprechung bestätigt aber, dass Banken dazu verpflichtet sind, ihre Rückvergütungsprämien zu offenbaren. Außerdem wurden sie häufig nicht darüber aufgeklärt, dass die gezeichnete Anlage nicht unerhebliche Risiken birgt. Unter diesen Voraussetzungen haben die Anleger gute Chancen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen und das von ihnen investierte Geld zurück zu bekommen.
Vielen Anlegern ist darüber hinaus gar nicht bewusst, dass sie mit ihrer Anlage oftmals Gesellschafter geworden sind und dass sie im Falle einer Insolvenz ihre gesamte Anlage verlieren können. Neben der Möglichkeit eines Totalverlusts besteht auch die Gefahr, dass Ausschüttungen, die nicht von Gewinnen der Gesellschaften gedeckt waren, zurückverlangt werden. Im Zweifel sollte ein Rechtsanwalt zur Überprüfung etwaiger Ansprüche herangezogen werden.
Neben der Überprüfung des Anlegervertrages wird ein kompetenter Anwalt umfangreich und einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen Ihnen Ansprüche zustehen. Insbesondere wird geprüft, ob Sie über die Risiken einer solchen Beteiligung umfassend aufgeklärt worden sind. Mit Hinblick auf die kurzen Verjährungsfristen sollten Sie unverzüglich handeln.
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