Der Betreiber einer ?Partneragentur?, die Mobilfunkanschlüsse und -anbieter vermittelt, soll rechtlich als Handelsvertreter anzusehen sein.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.09.2012 (AZ: I-16 U 77/11) entschieden, dass Verträge zwischen Vermittlern von Mobilfunkanschlüssen und Mobilfunkanbietern regelmäßig dem Handelsvertreterrecht unterfallen sollen. Vertragshändler sei derjenige, der unter Dauervertrag Waren kauft und sie auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft. Handelsvertreter sei dagegen, wer ein selbständiges Handelsgewerbe mit eigenem Unternehmensrisiko betreibe, ständig vertraglich verpflichtet ist, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen und dies in fremdem Namen und auf fremde Rechnung unternimmt.
Im Verhältnis des Unternehmers zum Handelsvertreter soll dabei den Unternehmer wegen der vertraglichen Loyalitäts- und Treuepflicht eine Verpflichtung zur Unterstützung und Rücksichtnahme gegenüber seinem Handelsvertreter treffen. Wie weit diese Pflicht gehe, müsse durch Auslegung des Vertragsinhalts ermittelt werden. Hierbei könne die Rechtsprechung zu den Treuepflichten im Verhältnis Unternehmer und Vertragshändler unter Umständen auch im Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter herangezogen werden. Im Fall des Betreibers einer "Partneragentur", die Mobilfunkanschlüsse und -anbieter vermittelt, gehe die Auslegung dahin, dass das Verhältnis dem Handelsvertreterrecht unterfalle.
Bei der Gründung einer Handelsvertretung gilt es, die diesbezüglichen Anforderungen zu überblicken und zu erfüllen. Die Fülle von Vorschriften und Regelungen sollte schon im Voraus überblickt und gewürdigt werden, um spätere Probleme zu vermeiden. Ein im Handelsvertreterrecht tätiger Rechtsanwalt berät Sie bei der Gründung Ihrer Handelsvertretung. Lassen Sie sich deshalb schon im Vorfeld frühzeitig von einem Rechtsanwalt beraten. Dieser nimmt sich die Zeit und informiert Sie umfassend und einzelfallbezogen über die Erfordernisse der Gründung einer Handelsvertretung.
Immer bedeutsamer werden auch Handelsvertreterverträge mit internationalem Bezug. Gerade im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung können in diesen Fällen Probleme auftreten. Während dem Handelsvertreter aufgrund einer EU-Richtlinie EU-weit ein Anspruch auf Ausgleich oder Entschädigung nach Vertragsbeendigung zusteht, ist der Handelsvertreter außerhalb der europäischen Union weniger geschützt. Es empfiehlt sich, diesbezüglich versierten Rechtsrat einzuholen.
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