Der Weiterverkauf gebrauchter Software - Lizenzen soll laut einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) generell möglich sein.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Die generelle Erlaubnis zum Weiterverkauf von Software - Lizenzen gelte nach dem neuen Urteil des EuGH grundsätzlich auch für Lizenzen, die aus dem Internet heruntergeladen worden seien. Dies könnte hinsichtlich des Weiterverkaufs von Software - Lizenzen zu mehr Rechtssicherheit führen. Ob die Software auf einem Datenträger ausgeliefert oder aus dem Internet heruntergeladen worden sei, sei laut EuGH für die Beurteilung irrelevant. Wegen der engen Verbindung zwischen Software und dem Lizenzvertrag zur unbegrenzten Nutzung, liege in jedem Fall ein Verkauf vor. Auch wenn die Kopie einer Lizenz aus dem Internet heruntergeladen werde, müsse dem Nutzer ein Nutzungsrecht eingeräumt werden.
Die Entscheidung wird damit begründet, dass die Hersteller schon beim erstmaligen Verkauf der Software Einnahmen erzielen würden. Dies würde bei einem Ausschluss des Weiterverkaufs der Software - Lizenzen dazu führen, dass die Hersteller mehrmals an der Software verdienen könnten. Der Schutz des geistigen Eigentums gehe jedoch nicht so weit, dass er den mehrmaligen Verdienst umfasse. Das Verarbeitungsrecht des Urhebers erschöpfe sich bereits mit dem erstmaligen Verkauf der Software - Lizenz. Der Erwerber müsse dann die Möglichkeit haben die Lizenz weiterzuverkaufen. Dabei soll die Erstellung weiterer Kopien allerdings nicht möglich sein.
Das Urteil stellt weiterhin klar, dass Sammellizenzen jedenfalls nicht aufgeteilt werden dürften, da diese praktisch nicht aufgespalten werden könnten.
Durch die Zunahme von "Produktpiraterie" oder die Verletzung von Urheberrechten gewinnt der Schutz geistigen Eigentums heute immer mehr an Bedeutung.
Im Urheberrecht besteht oftmals die Frage, wer eigentlich Urheber eines Werkes ist. Denn im Urheberrecht gibt es ? anders als in Patent- und Markensachen ? kein öffentliches Register, aus dem sich die Urheberschaft eines Werkes erkennen ließe. Bei der Prüfung von Urheberrechten sind daher stets gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt unerlässlich.
Deshalb sollten Sie bei Verstößen gegen Ihre Marke oder bei Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen Marken Anderer, umgehend Rat bei einem im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt suchen. Dieser kann Sie qualifiziert und einzelfallbezogen beraten und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.
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