Durch das Urteil vom 25.07.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Veränderungen bezüglich der Aufrechnung im Insolvenzverfahren sind die Konsequenz.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Essen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Die Karlsruher Richter gaben in ihrer Entscheidungsbegründung (Az.: VII R 29/11) bekannt, dass es notwendig sei, dass der Berichtigungstatbestand der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorangehe. Es könne nur in diesem Fall von einer Bedenkenlosigkeit hinsichtlich der Aufrechnung im Insolvenzverfahren ausgegangen werden. Bei Entstehung der Forderung und Gegenforderung in gleicher zeitlicher Periode seien außerdem die Aufrechnungsverbote der Insolvenzordnung (InsO) nicht zu beachten.
Für den Fall, dass Steuerpflichtige in die Insolvenz geraten, wird dem Finanzamt die Option eröffnet, eventuelle Umsatzsteuerforderungen geltend zu machen. Diese müssen allerdings aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen. Bedingung sei zudem, dass das Finanzamt seine Forderungen gegen Zahlungsansprüche des betroffenen Unternehmens aufrechnen könne. Generell ist in der Insolvenzordnung eine grundsätzliche Möglichkeit der Aufrechnung festgelegt, genauso können aber auch etwaige Aufrechnungsverbote der Insolvenzordnung einschlägig sein.
Normiert wird, dass ein Aufrechnungsverbot dahingehend bestehe, wenn die Verbindlichkeit des Insolvenzgläubigers gegenüber dem Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei.
Nach früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes war dieses Aufrechnungsverbot nicht anwendbar, sofern der Anspruch des Steuerpflichtigen in steuerrechtlicher Hinsicht erst im Laufe des Insolvenzverfahrens entstanden war. Der Ausgleich müsse jedoch von einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten Steuerfestsetzung stammen. Durch das jüngste Urteil des BFH hat dieser seine frühere Rechtsprechung nunmehr dem Anschein nach aufgegeben.
Aufgrund des Umfangs und Komplexität der rechtlichen Regelungen sollten Betroffene einen im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Ein Rechtsanwalt kann im Falle einer Insolvenz Unternehmen und Unternehmer, Gesellschafter, Geschäftsführer und Gläubiger im Bereich der nicht-verwaltenden Insolvenz beraten.
Zudem besteht bei drohender Insolvenz die Möglichkeit, für Unternehmer im Rahmen einer Restrukturierungs- und insolvenznahen Beratung, die die Abwendung der Krisensituation zum Ziel hat, Lösungen zu entwickeln. Auch die Durchführung von Insolvenzanfechtungen, Gläubigeranfechtungen und Verwalterhaftungen sollten nicht ohne vorherige Rechtsberatung erfolgen.
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