(ots) - Der Deutsche Bundestag entscheidet heute in dritter
Lesung über eine Änderung der Regelung sogenannter "Überhangmandate"
im Bundeswahlgesetz. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe kritisiert,
dass die Bundesregierung bei dieser umfassenden Prüfung des
bestehenden Wahlgesetzes den immer noch rechtlich verankerten
Wahlrechtsausschluss von Menschen mit Behinderungen, für die ein
Betreuer "zur Besorgung aller Angelegenheiten" bestellt ist,
unangetastet lässt. Diese Regelung im Bundeswahlgesetz verstößt gegen
Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention und muss gestrichen
werden. Hierauf weisen die Lebenshilfe, das Deutsche Institut für
Menschenrechte und eine Vielzahl anderer Verbände bereits seit
Monaten hin.
Die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und frühere
Gesundheitsministerin, Ulla Schmidt (MdB), bekräftigt nun einmal
mehr, dass der bestehende Wahlrechtsausschluss aufgehoben werden
müsse. "Menschen mit Behinderungen sind unsere Mitbürger und haben
ein Recht auf Teilhabe am politischen Leben. Eine wie auch immer
geartete Wahlfähigkeitsprüfung wäre mit unserem demokratischen
Grundprinzip eines 'allgemeinen Wahlrechts' nicht vereinbar", so Ulla
Schmidt.
Die Opposition hat nun das Thema ebenfalls aufgegriffen: Bündnis
90 / Die Grünen haben am 16. Januar einen Gesetzentwurf zur Umsetzung
der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht ins Parlament
eingebracht. Auch sie fordern die Streichung des
Wahlrechtsausschlusses. Die SPD geht mit einem entsprechenden Antrag
in die gleiche Richtung und fordert zudem, die besonderen Bedürfnisse
von Analphabeten zu berücksichtigen. Flankiert werden diese
Initiativen vom Land Rheinland-Pfalz, das einen Antrag zum Wahlrecht
in den Bundesrat einbringen wird.
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen haben festgestellt, dass ein
an generalisierende Kriterien geknüpfter Wahlrechtsausschluss von
Menschen mit Behinderungen nicht mit dem Völkerrecht zu vereinbaren
ist. Europäische Nachbarstaaten wie Österreich, Großbritannien und
die Niederlande verzichten ebenfalls auf solche Ausschlussklauseln.
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