PresseKat - Haftung soll für Forderungen aus Mietverhältnis des Erblassers wohl auf Nachlass beschränkt sein

Haftung soll für Forderungen aus Mietverhältnis des Erblassers wohl auf Nachlass beschränkt sein

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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), soll die Haftung eines Erben für Forderungen aus einem Mietverhältnis des Erblassers auf den Nachlass beschränkt werden können.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Ein bestehendes Mietverhältnis des Erblassers geht normalerweise nach dem Tod auf dessen Erben über. Bei der Beendigung eines solchen Mietverhältnisses muss der Erbe unter Umständen die in § 564 Satz 2 BGB genannte Frist beachten. Die nach dem Tod des Erblassers entstandenen Forderungen aus dem Mietverhältnis seien nach einer fristgerechten Kündigung des Erben als reine Nachlassverbindlichkeiten zu werten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 23.01.2013 (Az.: VIII ZR 68/12), dass der Erbe unter Umständen nicht mit seinem Eigenvermögen haften müssen, da § 564 Satz 1 BGB keine persönliche Haftung des Erben begründen würde. Eine solche lasse sich zunächst nicht aus dem Wortlaut herleiten. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lasse sich eine persönliche Haftung des Erben nicht entnehmen. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass dem Erben hinsichtlich des bestehenden Mietverhältnisses keine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen werde.

Die Beklagte soll Erbin ihres Vaters gewesen sein. Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte der Kläger wohl Ansprüche gegen die Beklagte geltend und verlangte die Zahlung zweier Monatsmieten sowie Schadensersatz.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, da nach dessen Ansicht die Haftung der Erbin wohl auf den Nachlass beschränkt gewesen sei. Das Landgericht änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Revision der Beklagten verlief nun erfolgreich.

Nach Ansicht des BGH sei die Klage nur auf die Erfüllung einer reinen Nachlassverbindlichkeit gerichtet und die Beklagte habe die Dürftigkeitseinrede erhoben. Das Berufungsgericht habe zudem die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt. Im Ergebnis sei die Klage daher abzuweisen.





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Datum: 01.02.2013 - 09:40 Uhr
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