Die Entsendung eines Arbeitnehmers über Jahre an eine Tochtergesellschaft ins Ausland, kann für den Betroffenen Neuerungen in der Aufstellung seiner Werbungskosten bedeuten.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Gerade in Konzernen und Firmen, die europa- oder sogar weltweit agieren, ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Mitarbeiter im Laufe seiner Karriere bei einer Tochtergesellschaft im Ausland tätig wird. Häufig wird dabei der Erstwohnsitz in der Heimat beibehalten.
Problematisch ist in diesen Fällen, ob die Unterhaltung der ausländischen Wohnung, sowie die so anfallenden Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
So lag der Fall, den das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.01.2013 zu entscheiden hatte (Az.: 11 K 3180 / 11 E). Hier wurde der Kläger zunächst für drei, insgesamt aber für sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft eines deutschen Mutterkonzern entsendet. Daraufhin zog er mit seiner gesamten Familie ins Ausland, behielt seinen deutschen Wohnsitz jedoch bei. Die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung und die Fahrten zwischen dieser und der ausländischen Tätigkeitsstätte wollte er als Werbungskosten geltend machen.
Diese Klage wies das Finanzgericht Düsseldorf in oben genanntem Urteil ab. Bezugspunkt dieser Entscheidung sei nach Ansicht der Richter die Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland gewesen. Diese erstreckte sich vorliegend auf insgesamt sechs Jahre, wodurch die ausländische Arbeitsstätte nicht als vorübergehender, sondern vielmehr als regelmäßiger Arbeitsort anzusehen sei.
Lebensmittelpunkt des Klägers sei der Urteilsbegründung folgend seine Arbeit im Ausland gewesen, die Unterhaltung einer Wohnung in Deutschland komme daher auch unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung nicht als Posten der Werbungskosten in Betracht. Das Gericht sah die Mietaufwendungen der deutschen Wohnung daher als nicht abzugsfähig an.
Aus denselben Gründen war das Finanzgericht Düsseldorf auch bezüglich der geltend gemachten Fahrtaufwendungen nicht einer Meinung mit dem Kläger und gewährte diesem lediglich die Geltendmachung der gängigen Entfernungspauschale. Die tatsächlichen Kosten blieben unberücksichtigt.
Steht auch bei Ihnen eine arbeitsbezogene Entsendung ins Ausland an, so sollten Sie gut überlegen, ob sich die weitere Unterhaltung ihres Wohnsitzes in Deutschland für Sie rechnet. Ein im Steuerrecht versierter Anwalt berät sie zu diesem Thema.
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